OGH 12Os107/05k (RS0120331)

OGH12Os107/05k22.11.2012

Rechtssatz

Die Übergabe von nach Österreich geschmuggelten Monopolgegenständen vom Schmuggler an einen Dritten (der sie verwerten soll) kann gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs 4 TabMG) und somit Handel mit Monopolgegenständen nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG iVm § 5 TabMG sein. Da Inverkehrbringen jedoch in der Übertragung von Verfügungsgewalt an den Übernehmer besteht (vgl zum Inverkehrsetzen des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG Foregger et al SMG § 28 AnmV.2.), fehlt es dabei an der Anknüpfungsmöglichkeit für die Tathandlungen des § 46 Abs 1 FinStrG, weil diese eine abgeschlossene Vortat erfordern (Dorazil-Harbich, FinStrG § 37 Anm 5, E 30 f), was in diesem Fall des Monopoleingriffes eben (noch) nicht vorliegt. Der erste Übernehmer käme vielmehr als Täter nach § 11 3.Fall FinStrG in Betracht, Folgeübernehmer indes sehr wohl als Monopolhehler (vgl 11 Os 74/05z).

Normen

FinStrG §44 Abs1 lita
FinStrG §46 Abs1 lita
TabMG §5

12 Os 107/05kOGH17.11.2005
15 Os 14/06gOGH16.03.2006

Vgl; Beisatz: Auch dann, wenn zweifelsfreie Feststellungen zu einem Eingriff in Monopolrechte durch gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von nach Österreich geschmuggelten Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs 4 TabMG) als Vortat fehlen, besteht kein Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO, wenn das nachfolgende gewerbsmäßige Inverkehrbringen der (auch) vom Tatbestand des § 46 Abs 1 lit a FinStrG umfassten Zigarettenmengen durch den Angeklagten dem - mit der gleichen Strafe wie das Finanzvergehen der Monopolhehlerei bedrohten - Tatbestand des § 44 Abs 1 lit a FinStrG zu unterstellen gewesen wäre. (T1)

15 Os 25/06zOGH18.05.2006

Auch

15 Os 56/06hOGH12.12.2006

Auch; nur: Die Übergabe von nach Österreich geschmuggelten Monopolgegenständen vom Schmuggler an einen Dritten (der sie verwerten soll) kann gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs 4 TabMG) und somit Handel mit Monopolgegenständen nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG iVm § 5 TabMG sein. Da Inverkehrbringen jedoch in der Übertragung von Verfügungsgewalt an den Übernehmer besteht (vgl zum Inverkehrsetzen des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG Foregger et al SMG § 28 AnmV.2.), fehlt es dabei an der Anknüpfungsmöglichkeit für die Tathandlungen des § 46 Abs 1 FinStrG, weil diese eine abgeschlossene Vortat erfordern (Dorazil-Harbich, FinStrG § 37 Anm 5, E 30 f), was in diesem Fall des Monopoleingriffes eben (noch) nicht vorliegt. (T2)

15 Os 117/06dOGH29.03.2007

Beisatz: Verurteilung wegen § 46 Abs 1 lit a FinStrG anstatt wegen §§ 11 3. Fall, 44 Abs 1 lit a FinStrG iVm § 5 Abs 4 TabMG gereicht im Hinblick auf die gleich hohe Strafdrohung nicht zum Nachteil. (T3)

15 Os 50/07bOGH22.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Zigaretten wurden in den vom Angeklagten bereitgestellten Lagerhallen jeweils in Klein-LKW umgeladen und in der Folge am österreichischen Schwarzmarkt verkauft oder ins Ausland weitertransportiert. §§ 11 dritter Fall, 44 Abs 1 lit a FinStrG. (T4)

13 Os 8/08pOGH11.06.2008

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Tathandlungen des § 46 Abs 1 FinStrG erfordern eine abgeschlossene Vortat. Das erste gewerbsmäßige Inverkehrbringen im Monopolgebiet stellt aber gerade erst jenen Handel mit Monopolgegenständen nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG iVm § 5 TabMG dar, an den die Strafbarkeit weiterer Übernehmer (in einer Absatzkette) nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG anknüpft. (T5)

13 Os 27/09hOGH23.07.2009

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Beteiligung (§ 11 dritter Fall FinStrG) des Übernehmers an der vom Schmuggler durch Verkauf der Zigaretten an den ersteren allenfalls verwirklichten Monopolverletzung nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG ist - ungeachtet der Gleichsetzung der Begriffe „Handel" als „gewerbsmäßiges Inverkehrbringen" (§ 5 Abs 3 und 4 TabMG) und „Inverkehrsetzen" nach § 28 SMG (bzw § 28 Abs 2 vierter Fall SMG [aF]) - möglich, weil es sich beim Abnehmer geschmuggelter Zigaretten im Gegensatz zu jenem von Suchtgift um keine vom Schutz der verletzten Strafnorm (§ 44 Abs 1 lit a FinStrG iVm § 5 Abs 3 und 4 TabMG) unmittelbar erfasste Person handelt. (T6)

13 Os 105/09dOGH17.06.2010

Auch

13 Os 108/11yOGH08.03.2012

Vgl; Beisatz: Der Begriff „Inverkehrbringen“ in § 5 Abs 4 TabMG ist nach der Judikatur inhaltsgleich mit dem des „Inverkehrsetzens“ nach § 28 Abs 1 SMG, also der Übertragung des Gewahrsams auf einen anderen. Diese muss gewerbsmäßig, demnach in der Absicht erfolgen, sich durch wiederkehrendes Inverkehrbringen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die strafrechtliche Definition der Gewerbsmäßigkeit (vgl § 70 StGB, § 38 Abs 1 FinStrG) kann hier zwanglos sinngemäß angewendet werden, weil sie im allgemeinen Sprachgebrauch Deckung findet und Gründe für eine rechtskreisspezifische Differenzierung insoweit nicht vorliegen. (T7)

13 Os 153/11sOGH05.04.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: § 44 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104. (T8)

13 Os 137/11pOGH10.05.2012

Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen das Verbot des Handels mit Tabakerzeugnissen (§ 5 Abs 3 TabMG) setzt das (zumindest versuchte) gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (vgl § 5 Abs 4 TabMG) voraus. (T9)

13 Os 46/12gOGH22.11.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_20051117_OGH0002_0120OS00107_05K0000_001

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