Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Rafael T***** wurde (richtig:) der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien, Stockerau und an anderen Orten nachstehende eingangsabgabenpflichtige Waren, die zugleich Monopolgegenstände sind, welche von bislang unbekannten Tätern nach Österreich geschmuggelt worden waren, vorsätzlich an sich gebracht bzw verhandelt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1.) im Jänner 2005, indem er 2.500 Stangen Zigaretten von einem namentlich nicht bekannten Jugoslawen ankaufte und in weiterer Folge teilweise verkaufte;
2.) im Februar 2005, indem er 265 Stangen Zigaretten von einem bislang nicht bekannten Ungarn ankaufte (strafbestimmender Wertbetrag 104.130,58 Euro).
Die rechtliche Unterstellung der vom Schuldspruch erfassten Taten auch unter § 46 Abs 1 lit a FinStrG verneinte das Erstgericht in den Entscheidungsgründen mit der Argumentation, „dass mangels akzessorischen Einfuhr- oder Ausfuhr-Tabakmonopols ein Finanzvergehen nach § 44 (zu ergänzen: Abs 1 lit b) FinStrG und damit eine Strafbarkeit wegen Monopolhehlerei gemäß § 46 Abs 1 (lit a) FinStrG nicht in Betracht kommt".
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die formell auf Z 7 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz, der keine Berechtigung zukommt. Als Nichterledigung der Anklage (Z 7) rügt die Beschwerde den Umstand, dass das Erstgericht die vom Schuldspruch erfassten Taten nicht - wie in der Anklageschrift - auch dem Tatbestand des § 46 Abs 1 lit a FinStrG unterstellt hat. Dieser Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nur vor, wenn das Gericht eine Tat, derentwegen die Anklage erhoben worden ist, bei der Entscheidung unbeachtet lässt (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 7 E 13). Hat das Urteil - wie vorliegend - lediglich die Annahme des eintätigen Zusammentreffens zweier strafbarer Handlungen abgelehnt, den Angeklagten nur einer strafbaren Handlung schuldig erkannt und richtigerweise keinen Qualifikationsfreispruch gefällt (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 523, 563; RIS-Justiz RS0115553), so liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vor (RIS-Justiz RS0099672).
Das weitere Rechtsmittelvorbringen (sachlich iSd § 281 Abs 1 Z 10 StPO), die Monopolhehlerei begründende Vortat sei fallaktuell der von den unbekannten Schmugglern durch den Verkauf der Zigaretten an den Angeklagten verübte vorsätzliche Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG gewesen, ist unzutreffend.
Das Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG verwirklicht, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich ua das im § 5 Abs 3 TabMG 1996 statuierte Verbot des Handels mit Tabakerzeugnissen verletzt. Den Handel definiert § 5 Abs 4 TabMG 1996 als das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 1 Abs 3 TabMG 1996). Da Inverkehrbringen begrifflich in der Übertragung von Verfügungsgewalt an den Übernehmer besteht, fehlt es dabei an der Anknüpfungsmöglichkeit für die Tathandlungen des § 46 Abs 1 FinStrG, weil diese nach dem klaren Gesetzeswortlaut („Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde") eine abgeschlossene Vortat erfordern (vgl Dorazil/Harbich FinStrG § 37 Anm 5, E 30 f; vgl auch Kirchbacher/Presslauer WK² § 164 Rz 15). Deshalb kommt für den Angeklagten als Erstübernehmer der geschmuggelten Zigaretten die im Rechtsmittel postulierte Strafbarkeit wegen Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG nicht in Betracht (vgl 12 Os 107/05k). Zwar wäre im Hinblick auf den - inkriminierten (S 79, 83) und im Urteil erwähnten (US 1, 3), aber hinsichtlich einer Subsumtionsmöglichkeit unerörtert gebliebenen - Weiterverkauf von 250 Stangen illegal importierter Zigaretten auch ein Schuldspruch nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG möglich gewesen, doch ist dem Rechtsmittel eine Anfechtungsintention dahin nicht einmal ansatzweise entnehmbar, sodass eine Korrektur des Urteils zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht kommt.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verwerfen.
Ausgehend von einer Strafdrohung von 312.391,74 Euro war bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen zu werten, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Schmuggelgutes. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Erstgericht mit rund 15 % des Strafrahmens ausgemessene Sanktion als tat- und täteradäquat.
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