OGH 7Os262/59 (RS0099672)

OGH7Os262/5915.3.1960

Rechtssatz

Eine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Z 7 StPO liegt nicht vor, wenn das Gericht die Tat, die den Gegenstand der Anklage bildete, bei der Entscheidung nicht unbeachtet gelassen, sondern sie unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt im Urteil behandelt und ausgesprochen hat, dass sie durch eine andere strafbare Handlung konsumiert worden ist (vgl SSt I/23, Slg 719, 3210).

Normen

StPO §281 Abs1 Z7

Os 43/26OGH05.03.1926

Veröff: SSt VI/30

7 Os 262/59OGH15.03.1960
15 Os 70/90OGH07.08.1990

Vgl auch

15 Os 25/06zOGH18.05.2006

Auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 7 StPO liegt nicht vor, wenn das Urteil lediglich die Annahme des eintätigen Zusammentreffens zweier strafbarer Handlungen abgelehnt und den Angeklagten nur einer strafbaren Handlung schuldig erkannt hat. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19600315_OGH0002_0070OS00262_5900000_001

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