OGH 12Ns9/23d

OGH12Ns9/23d14.2.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. zu AZ 11 Ns 3/23i des Obersten Gerichtshofs über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00009.23D.0214.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist von der Bearbeitung der Eingaben des * B* vom 4., 17. und 30. Jänner 2023 nicht ausgeschlossen.

 

Gründe:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Ns 3/23iEingaben des * B* vom 4., 17. und 30. Jänner 2023 zu bearbeiten. Mit diesen begehrt der gemäß § 21 Abs 1 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebrachte Einschreiter zum wiederholten Mal „Verfahrenshilfe gemäß Art 47 GRC“ unter anderem für die Wiederaufnahme einer Vielzahl in der Eingabe angeführter Gerichtsverfahren, zur Delegierung „dieser Wiederaufnahmeverfahren“ sowie zur Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde.

[2] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzender des zuständigen 11. Senats.

[3] Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil in den Eingaben Vorwürfe (unter anderem) gegen die mit ihm im Angehörigenverhältnis stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien * erhoben werden.

[4] Ein Fall der Ausgeschlossenheit aufgrund prozessrechtlicher Stellung (§ 43 Abs 1 Z 1 StPO; vgl dazu eingehend Lässig, WK-StPO § 43 Rz 1 ff) liegt gegenständlich nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist allein aufgrund von in Eingaben geäußerten Vorwürfen gegen eine Angehörige nicht zu bejahen (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 15 unter Hinweis auf 15 Os 75/05a und 15 Os 54/06i).

[6] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist daher von der Bearbeitung der im Tenor genannten Eingaben nicht ausgeschlossen.

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