OGH 12Ns49/23m

OGH12Ns49/23m4.9.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt Dr. * H*, AZ D 22/04, D 22/06, DV 23/01 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00049.23M.0904.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland vom 29. März 2023, AZ D 22/04, D 22/06, DV 23/01, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *.

 

Gründe:

 

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu 20 Ds 10/23k über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzende des zuständigen Senats. Sie zeigte ihre Ausgeschlossenheit an, weil sie für einige Zeit als (damalige) Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien auch Dienstvorgesetzte des früher bei der Staatsanwaltschaft Wien als Staatsanwalt tätigen Vertreters des Disziplinarbeschuldigten gewesen sei. Mit diesem habe sich die Zusammenarbeit als problematisch gestaltet.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

[3] Dies ist zu bejahen, weil die genannten Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0097086 [T5], 11 Ns 90/20d; 12 Ns 46/21t; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10 f mwN).

[4] An die Stelle der Ausgeschlossenen tritt aufgrund der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

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