OGH 12Ns46/25y

OGH12Ns46/25y1.7.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB, AZ 315 HR 74/25g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00046.25Y.0701.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

* ist von der Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde des * L* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Juni 2025, AZ 21 Bs 169/25v, ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 74/25d über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.

[2] * ist Vorsitzende des zuständigen Senats 11.

[3] Sie zeigte ihre Ausgeschlossenheit an, weil sie für einige Zeit als (damalige) Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien auch Dienstvorgesetzte des früher bei der Staatsanwaltschaft Wien als Staatsanwalt tätigen Vertreters des Beschuldigten Mag. * gewesen sei. Mit diesem habe sich die Zusammenarbeit problematisch gestaltet.

[4] Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigen objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10 f mwN).

[5] Dies ist angesichts der dargestellten Konstellation der Fall (siehe 11 Ns 90/20d, 12 Ns 46/21t, 12 Ns 49/23m sowie 12 Ns 21/24w).

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