OGH 11Os92/84 (RS0095665)

OGH11Os92/845.9.1984

Rechtssatz

Für die Annahme eines "Einverständnisses mit dem Mittelsmann" genügt es, wenn der Täter sich dessen bewusst ist - wobei bedingter Vorsatz genügt -, dass die Person, von der er das Falschgeld übernimmt, mit dem Fälscher, wenn auch nur durch weitere an der Fälschung Beteiligte (§ 12 StGB) und/oder Mittelspersonen, die den gleichen Vorsatz hatten, in Verbindung steht.

Normen

StGB §232 Abs2

11 Os 92/84OGH05.09.1984

Veröff: SSt 55/57 = JBl 1985,434

12 Os 40/96OGH30.05.1996
15 Os 36/97OGH03.07.1997

Vgl auch; Beisatz: Wo die Falsifikate tatsächlich produziert wurden, ist unerheblich. (T1)

12 Os 87/99OGH14.07.1999
13 Os 56/07wOGH20.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Zur Übernahme der Falsifikate im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann sind Feststellungen zu treffen. (T2)

14 Os 79/16yOGH20.10.2016

Vgl auch; Beisatz: § 232 Abs 2 StGB setzt Einverständnis eines an der Fälschung Beteiligten oder eines Mittelsmanns mit der (wenn auch bloß versuchten) Übernahme von verwechslungstauglichem Falschgeld, sohin eine auf den Fälscher (oder seine Komplizen) zurückgehende ununterbrochene einvernehmliche Erwerbskette voraus. (T3)

14 Os 56/20xOGH21.07.2020

Vgl

14 Os 72/21aOGH10.08.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19840905_OGH0002_0110OS00092_8400000_001

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