OGH 12Os40/96-6(12Os41/96)

OGH12Os40/96-6(12Os41/96)30.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hubert K***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12. Februar 1996, GZ 35 Vr 2550/95-41, sowie über die Beschwerde gegen den gleichzeitig gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a StPO in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Hubert K***** wurde des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB (1. des Schuldspruchs) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 und Z 2 WaffenG (2.) schuldig erkannt.

Demnach hat er in der Zeit von Anfang September bis 19.September 1995 in Salzburg und an anderen Orten im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Peter C***** als Mittäter 50 nachgemachte 200-DM-Banknoten im Einverständnis mit einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, die Falsifikate als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, indem er die gefälschten Banknoten vereinbarungsgemäß für Peter C***** an einem unbekannten Ort übernahm und in Salzburg an Peter C***** weitergab und

2.) einige Jahre hindurch bis zum 21.September 1995 in Salzburg unbefugt

a) eine Pistole, Marke CZ, Modell 75, 9 mm Para, sohin eine Faustfeuerwaffe,

b) ein Springmesser, sohin eine verbotene Waffe, besessen.

Rechtliche Beurteilung

Allein gegen den Schuldspruch wegen Geldfälschung richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Der (nominell auch aus Z 10 erhobenen, der Sache nach aber ebenfalls

einen formellen Begründungsmangel relevierenden) unter dem

Gesichtspunkt unzureichender, undeutlicher und unvollständiger

Begründung ausgeführten Mängelrüge (Z 5) ist einleitend zu erwidern,

daß die vom Erstgericht angenommenen objektiven

Tatbestandserfordernisse der Übernahme (hier) nachgemachten Geldes im

Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem

Mittelsmann, der es allenfalls seinerseits von einem an der Fälschung

Beteiligten oder auch (bloß) von einem anderen Mittelsmann übernommen

hat, somit des Bestehens einer solcherart ununterbrochenen Kette von

Mittelspersonen zwischen den (unbekannt gebliebenen Fälschern und dem

Angeklagten) - entgegen der Beschwerdeargumentation - von den

Tatrichtern durchaus denklogisch auf die Gesamtheit der

Verfahrensergebnisse gegründet werden konnten. Denn den vom

Schöffensenat festgestellten Tatmodalitäten, nämlich der als erwiesen

angenommenen Äußerung des Angeklagten, binnen nur einiger Tage

beliebig viele "gefälschte" Banknoten besorgen zu können (US 6) in

Verbindung mit den weiteren Feststellungen, der Beschwerdeführer habe

- unter gleichzeitigem Vorzeigen eines Falsifikates - erklärt, in

Polen gewesen zu sein und über "Super-Scheine" zu verfügen (US 3 f)

sowie der Angeklagte habe dem Zeugen C***** fünfzig statt der

bestellten fünfundzwanzig nachgemachten 200-DM-Banknoten mit dem

Hinweis übergeben, die Abnahmemenge betrage mindestens fünfzig Stück,

der Kaufpreis belaufe sich auf 40 % des Nennwertes, weil er 10 %

Vermittlungsprovision erhalte (US 4), ist die tatbestandsspezifische

Annahme eines Einverständnisses mit einem Mittelsmann (US 6) - für

die es genügt, daß sich der Täter dessen bewußt ist, daß die Person,

von der er das Falschgeld übernimmt, mit dem Fälscher, wenn auch nur

durch weitere an der Fälschung Beteiligte und/oder Mittelsmänner, die

den gleichen Vorsatz hatten, in Verbindung steht (SSt 55/57 = JBl

1985, 434 = ÖJZ-LSK 1984/197) - nachvollziehbar ableitbar.

Der Umstand, daß gleichartige Falsifikate erstmalig am 18.November 1993 in München angefallen sind, ist in Ermangelung von Anhaltspunkten, die auf einen einmaligen Produktionsvorgang hinweisen würden - entgegen der Beschwerde - ohne Aussagewert für die Herstellungszeit der in Rede stehenden Falsifikate, damit ohne Indizwirkung für eine allfällige Unterbrechung der Kette des einverständlichen (abgeleiteten) Erwerbs und demgemäß nicht erörtertungsbedürftig.

In Wahrheit unternimmt die Rüge - wie schon die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz zeigt - bloß den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch der Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Gleiches gilt für die die Argumentation der Mängelrüge wiederholende, abermals den Zweifelsgrundsatz betonende Tatsachenrüge (Z 5 a), mit der der Beschwerdeführer keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken vermag.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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