Spruch:
Ercan G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem nunmehr vor dem Obersten Gerichtshof angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 24) gegen den auf Enthaftung (unter anderem) des Beschuldigten Ercan G***** (gegen den die Staatsanwaltschaft Innsbruck zu AZ 16 St 174/11d ein Ermittlungsverfahren vor allem wegen als Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144, 145 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 und 15 StGB subsumierten Verhaltens führt) lautenden Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters des Landesgerichts Innsbruck (GZ 32 HR 74/11a-22) Folge und trug dem Erstgericht auf, „die Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 21. 5. 2011 hinsichtlich ... Ercan G***** zu bewilligen sowie im Falle der Ergreifung die Untersuchungshaft ... über Ercan G***** aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO zu verhängen“ (formell richtig hätte die Sachentscheidung - § 89 Abs 2b StPO - auf befristete (§§ 101 Abs 3, 105 Abs 1 StPO) Bewilligung der staatsanwaltschaftlichen Festnahmeanordnung und auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lauten müssen; vgl bereits 11 Os 80/09p, EvBl 2009/109, 727 sowie Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 176 Rz 12, 13).
Das Oberlandesgericht ging zum dringenden Tatverdacht ausdrücklich (BS 15) von den erstgerichtlichen Annahmen dazu (BS 4 ff) aus, wonach der Beschuldigte G***** zusammen mit dem Beschuldigten Ali P***** am 5. Mai 2011 in Innsbruck im C***** von dessen Mitarbeiter Thomas H***** mittels verbaler Drohungen aktuell 500 Euro abnötigte [angemerkt sei, dass damit ein Raub verwirklicht scheint] und monatlich 5.000 Euro Schutzgeld erpressen wollte, indem er angekündigt habe, sollte der Betrag nicht ausgefolgt werden, würden die Beschuldigten das Lokal zusammenschlagen und würden Leute aufmarschieren und alles kaputt machen.
Nur gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten G***** (zu deren Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0116263).
Rechtliche Beurteilung
Da - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, sondern die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet und § 3 Abs 1 GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht nichts anderes vorsieht (vgl § 10 GRBG), kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Mängel- und der Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO) in Frage gestellt werden (RIS-Justiz RS0110146, RS0114488, RS0112012).
Der Beschwerdeführer trachtet zwar, sich bei der Thematisierung seiner Alkoholisierung zur Tatzeit formell an diesen Anfechtungskriterien auszurichten, vermag dies aber in der Sache nicht durchzuhalten.
Mit dem Grad der Alkoholisierung des Rechtsmittelwerbers zum Tatzeitpunkt hat sich das Beschwerdegericht ausführlich auseinandergesetzt (BS 16 ff) und gelangte dazu, dass ein in der Haftverhandlung am 20. Mai 2011 (ON 18) vorgelegtes Alkoholmessprotokoll dem Beschuldigten G***** nicht eindeutig zuordenbar sei und die vom Zeugen R***** geschilderte zielgerichtete Vorgangsweise gegen eine „relevante“ (ie die Zurechnungsfähigkeit ausschließende) Alkoholisierung spräche; dem Zeugen Ca***** versagte es mit differenzierter Argumentation die Glaubwürdigkeit, ohne verpflichtet zu sein, jedes Detail dessen Aussage explizit zu erörtern.
Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Dringlichkeit des Verdachts eines rechtswidrig und schuldhaft gesetzten Tatverhaltens basieren auf der empirisch unhaltbaren Spekulation, der Mann habe aufgrund eines Atemluftalkoholwerts von 0,19 mg/l (vgl Beilage ./23 des Abschlussberichts des Landespolizeikommandos Tirol) cirka elf Stunden vorher - also zur Tatzeit - einen Blutalkoholwert von ca 2,5 ‰ aufgewiesen. Teilweise gleiten sie überdies in eigenständig beweiswürdigende Überlegungen nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ab und vermögen insgesamt weder einen Formalmangel der Erwägungen des Oberlandesgerichts aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken gegen dessen Annahmen zu den entscheidenden Tatsachen des dringenden Tatverdachts zu erwecken.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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