European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00077.17H.1017.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem belangten Verband fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Ka***** GmbH (vormals K***** GmbH) für zu ihren Gunsten begangene Taten verantwortlich erkannt, und zwar
gemäß § 3 Abs 1 Z 1, Abs 2 VbVG für jeweils einem Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 4 erster, zweiter „und dritter“ Fall StGB (I 1) und einem Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (3) unterstellte Taten ihrer Geschäftsführer Karl K***** und Raphaela K***** sowie
gemäß § 3 Abs 1 Z 1, Abs 3 VbVG für jeweils einem Verbrechen der Hehlerei nach § 164 „Abs 2“ (richtig Abs 1), Abs 4 erster, zweiter „und dritter“ Fall StGB (I 2) und einem Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (3, 4) unterstellte Taten ihrer Mitarbeiter Martin S*****, Michael P*****, Herbert Kn***** und Jürgen Kn*****.
Dabei ging das Erstgericht (zusammengefasst) davon aus, es haben in G***** im Rahmen des Geschäftsbetriebs der K***** GmbH
(I) in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig Sachen im Wert von mehr als 300.000 Euro verhehlt, nämlich
(1) Karl K***** und Raphaela K***** im einverständlichen Zusammenwirken von 2006 bis zum 14. Jänner 2013 folgende Bestandteile von dritten Personen „durch schweren Diebstahl auch durch Einbruch“ erbeuteter Kraftfahrzeuge, sohin Sachen, die Täter mit Strafe bedrohter Handlungen gegen fremdes Vermögen durch sie erlangt haben, teils von Mittelsmännern, teils von den Dieben selbst gekauft, wobei sie „auch die Umstände dieser mit Strafe bedrohten Handlungen der Hehlerei gemäß § 164 Abs 1 und Abs 4 StGB oder des schweren Diebstahls teils durch Einbruch gemäß den §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB kannten, die eine Strafdrohung begründet, welche fünf Jahre erreicht oder übersteigt“, und zwar
(a) 2.466 Motoren im Gesamtwert von 2.860.560 Euro;
(b) 2.477 Getriebe im Gesamtwert von 1.535.740 Euro;
(c) 234 Airbags im Gesamtwert von 136.890 Euro;
(d) Motorhauben, Türen, Stoßstangen und andere Karosserieteile von nicht festgestelltem Wert;
(2) den Karl K***** und die Raphaela K*****, somit die Täter mit Strafe bedrohter Handlungen gegen fremdes Vermögen, nach deren vom Punkt I 1 erfassten Taten dabei unterstützt, Sachen, die diese durch sie erlangt haben, zu verheimlichen oder zu verwerten, wobei sie „die Umstände dieser mit Strafe bedrohten Handlungen der Hehlerei gemäß dem § 164 Abs 1 und 4 erster, zweiter und dritter Deliktsfall StGB kannten, die eine Strafdrohung begründet, welche fünf Jahre erreicht oder übersteigt“, indem sie die zu I 1 a bis d genannten Fahrzeugbestandteile teils in ihrem Auftrag verkauften, teils sie durch verschiedene (im angefochtenen Urteil im Einzelnen beschriebene) Manipulationen zu diesem Zweck präparierten, und zwar
(a) Martin S***** von 2006 bis zum 14. Jänner 2013;
(b) Michael P***** von 2006 bis zum 30. November 2012;
(c) Herbert Kn***** von 2006 bis zum 30. November 2012;
(d) Jürgen Kn***** von 2009 bis zum 14. Jänner 2013;
(3) Karl K*****, Raphaela K*****, Martin S*****, Michael P***** und Herbert Kn***** Anfang 2006 eine kriminelle Vereinigung gegründet, indem sie miteinander vereinbarten, als Mitglieder dieses Zusammenschlusses fortlaufend die von den Punkten I 1 und 2 erfassten Taten, somit Verbrechen (§ 164 Abs 4 erster Fall StGB), auszuführen;
(4) Jürgen Kn***** sich ab 2009 durch seine im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung begangenen, vom Punkt I 2 erfassten Taten an der im Punkt 3 beschriebenen kriminellen Vereinigung beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 [lit] a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbandes.
Ihrer Erledigung ist vorauszuschicken, dass Michael P*****, Herbert Kn***** und Jürgen Kn***** der ihnen zur Last gelegten (oben beschriebenen) strafbaren Handlungen mit – unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem – Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. Jänner 2015, GZ 6 Hv 101/13x‑270, schuldig erkannt wurden.
Karl K*****, Raphaela K***** und Martin S***** hingegen wurden der ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. Oktober 2016, GZ 6 Hv 101/13x‑358, schuldig erkannt.
Die dem ersten Urteil vorangegangene Hauptverhandlung fand bereits vor der Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße (ON 221 in ON 348) statt. Schon mangels insoweit gemeinsamer Verfahrensführung (§§ 15 Abs 1, 22 Abs 1 VbVG) hatte der belangte Verband somit in jenem Verfahren keine Möglichkeit, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und die Schuldsprüche seiner Mitarbeiter auf gleiche Weise wie diese zu bekämpfen (vgl 13 Os 64/17m).
Die im zweiten Urteil enthaltenen Schuldsprüche (vgl dazu 11 Os 76/17m) wiederum sind – zwar nicht infolge Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den am insoweit gemeinsam geführten Verfahren beteiligten belangten Verband gegen jenes Urteil (vgl § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG), aber – zufolge Anmeldung (und Ausführung) von Nichtigkeitsbeschwerden durch die Angeklagten Karl K*****, Raphaela K***** und Martin S***** noch nicht materiell rechtskräftig (vgl RIS‑Justiz RS0112232; Lewisch, WK-StPO Vor §§ 352–363 Rz 50 ff).
Demnach ist die (für die Haftung des belangten Verbandes präjudizielle) rechtswidrige und schuldhafte Begehung von Straftaten durch Entscheidungsträger (§§ 2 Abs 1, 3 Abs 2 VbVG) sowie rechtswidrige Verwirklichung einem gesetzlichen Tatbild entsprechender Sachverhalte durch Mitarbeiter (§§ 2 Abs 2, 3 Abs 3 VbVG) bislang nicht mit den Verband bindender Wirkung festgestellt. Aus diesem Grund ist auch sie (zulässiger) Gegenstand der Anfechtung des Verbandsurteils und der diesbezüglichen (auch amtswegigen) Prüfung (RIS‑Justiz RS0131120 [insbesondere T1]).
Ausgehend davon sei dem Rechtsmittelvorbringen erwidert:
Grundlage einer Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO können nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge sein (RIS‑Justiz RS0099099). Ein Beschwerdeführer kann sich überdies nur auf Anträge berufen, die er selbst gestellt hat (RIS‑Justiz RS0119854).
Eine im Namen der Ka***** GmbH erfolgte Antragstellung (ihres Verteidigers) in der Hauptverhandlung behauptet die Beschwerdeführerin – aktenkonform – nicht; ebenso wenig, dass sich ihr Verteidiger (auch nur) einem Antrag eines anderen Verfahrensbeteiligten unmissverständlich in ihrem Namen anzuschließen erklärt hätte.
Schon deshalb versagt die Kritik der Verfahrensrüge, (ausschließlich fremden) Anträgen sei zu Unrecht nicht entsprochen worden.
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft inhaltlich die Schuldsprüche des Karl K*****, der Raphaela K***** und des Martin S*****.
Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse – über schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände (RIS‑Justiz RS0106268).
Bei gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte (zu denen auch Abs 1 und Abs 2 des § 164 StGB gehören) führt § 29 StGB zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes zu bildenden Subsumtionseinheit sui generis. Sie besteht aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts (RIS‑Justiz RS0112520, RS0114927; Ratz in WK2 StGB § 29 Rz 5). Die einzelnen Straftaten bleiben dabei rechtlich selbständig, weshalb die Strafbarkeitsvoraussetzungen oder die Rechtskraftwirkung für jede gesondert zu prüfen sind, sodass ungeachtet der Subsumtionseinheit ein Freispruch von bloß einzelnen der solcherart rechtlich zusammengefassten Taten erfolgen kann (Ratz in WK2 StGB § 29 Rz 7).
Gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge setzt hier voraus, dass sich die behaupteten Begründungsmängel entweder auf die Strafbarkeit der Einzeltat oder auf die rechtliche Beurteilung der Subsumtionseinheit auswirken (RIS‑Justiz RS0120980 [T1]). Ersteres ist nicht der Fall, soweit der Wegfall einzelner der durch die von den Schuldsprüchen erfassten Taten (im materiellen Sinn) verhehlten Gegenstände oder die Annahme eines geringeren Werts derselben angestrebt wird (vgl RIS‑Justiz RS0117261; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 516, 522). Hat das Erstgericht eine Mehrzahl gleichartiger Taten (im materiellen Sinn) nur pauschal individualisiert, kann zudem auch die Täterschaft hinsichtlich einzelner dieser Taten nicht erfolgversprechend infrage gestellt werden (RIS‑Justiz RS0116736; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 33). Die rechtliche Beurteilung der Subsumtionseinheit bleibt in beiden Fällen unberührt, wenn der (Gesamt‑)Wert der durch die verbleibenden Taten verhehlten (verbleibenden) Gegenstände gleichwohl die Wertgrenze übersteigt (vgl RIS‑Justiz RS0119552 [T18], RS0116736 [T16]).
Nach dem Urteilssachverhalt haben Karl K***** und Raphaela K***** von Dritten gestohlene Fahrzeugbestandteile in 300.000 Euro übersteigendem Gesamtwert gekauft (I 1 – § 164 Abs 2, Abs 4 erster Fall StGB), bei deren nachfolgender Verwertung sie Martin S**********, Michael P*****, Herbert Kn***** und Jürgen Kn***** durch ihr festgestelltes Verhalten unterstützten (I 2 – § 164 Abs 1, Abs 4 erster Fall StGB). Dabei ging das Erstgericht jeweils von einer unbestimmten Vielzahl (bloß) pauschal individualisierter (jeweils innerhalb des festgestellten Zeitraums begangener) gleichartiger Taten aus, im Zuge derer die oben genannten (seinerzeitigen) Geschäftsführer und Mitarbeiter des belangten Verbandes insgesamt die festgestellte Anzahl von Motoren, Getrieben, Airbags und sonstige Fahrzeugbestandteile auf die im Urteil beschriebene Weise verhehlten (US 9 ff).
Keine entscheidenden Tatsachen sind dabei nachgenannte, von der Mängelrüge relevierte Umstände:
‑ ob in einen (einzigen bestimmten) Motor „eine andere Motornummer als die sichtbare Motornummer ***** eingeschlagen“ wurde;
‑ ob „Karl K***** bis zum 14. 01. 2013 zumindest 2.466 Motoren, 2.477 Getriebe, 234 Airbags und eine nicht näher bekannte Stückzahl Motorhauben, Türen, Stoßstangen und weitere Karosserieteile“ „angekauft hat, die aus den von unbekannten Tätern gestohlenen PKWs der Marken VW, Audi, Skoda und Seat stammten“;
‑ ob Karl K***** insgesamt für diese Motoren 2.860.560 Euro, für diese Getriebe 1.532.098,81 Euro und für diese Airbags 136.539 Euro an Verkaufserlösen erzielte.
Soweit damit die – allerdings entscheidende – Tatsachenannahme eines 300.000 Euro übersteigenden Werts der verhehlten Fahrzeugbestandteile bekämpft werden sollte, sei erwidert:
Die Tatrichter stützten ihre diesbezüglichen Feststellungen, soweit die in Rede stehende Wertqualifikation tangiert wird, keineswegs (nur) auf das (von der Beschwerdeführerin auch inhaltlich bemängelte – vgl aber RIS‑Justiz RS0097433) Sachverständigengutachten Dris. So*****. Sie leiteten sie vielmehr (schon) aus von ihnen als glaubhaft erachteten Angaben des Michael P***** und des Christof R***** ab, wonach über Jahre hinweg „durchschnittlich 10 gestohlene Motoren pro Woche“ zu einem – überdies deutlich unter dem „tatsächlichen Wert“ gelegenen – „Verkaufspreis von zumindest EUR 2.400,00 pro Stück“ an Kunden der K***** GmbH weiterverkauft wurden (US 40).
Indem sie diese – eine die Qualifikation nach § 164 Abs 4 erster Fall StGB tragende Sachverhaltsbasis demnach bereits für sich allein begründenden – Urteilserwägungen außer Acht lässt, bringt die Rüge den geltend gemachten (formellen) Nichtigkeitsgrund von vornherein nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS‑Justiz RS0119370).
Weiters wird (nominell aus Z 4) ein – sonst nicht aktenkundiges, offenbar nach der Verkündung des angefochtenen Urteils in Auftrag gegebenes (vgl ON 378S 7) – Privatgutachen in die Nichtigkeitsbeschwerde „einbezogen“. Mit der nachfolgenden (bloßen) Wiedergabe dieses (angeblichen) Privatgutachtens werden Befund und Gutachten des Sachverständigen Dr. So***** in Bezug auf folgende – nach dem oben Gesagten ohnehin ausnahmslos keine entscheidenden Tatsachen darstellenden – Umstände bezweifelt:
‑ zur „Menge der angekauften Motoren, die von unbekannten Tätern gestohlen worden waren“;
‑ zur „Menge der verkauften Motoren“;
‑ ob Karl K***** und Raphaela K***** „2.477 Stück Getriebe“ erwarben;
‑ ob Karl K***** „234 Stück“ „von unbekannten Tätern gestohlene“ „Airbags“ ankaufte und von einer „inoffiziell verkauften unversteuert gebliebenen Menge von zumindest 638 Airbags“ auszugehen ist und
‑ ob eine (auch vom Grundtatbestand des Abs 1 und des Abs 2 des § 164 StGB nicht geforderte) „unrechtmäßige Bereicherung“ von „unter € 300.000,00“ anzunehmen sei.
Damit wird weder eine Mangelhaftigkeit des Urteils (Z 5) noch sonst ein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht (zum prozessualen Stellenwert von Privatgutachten vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0118421; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 351, 435; Hinterhofer, WK‑StPO § 125 Rz 18 ff und [iZm der Geltendmachung mangelhafter Befundaufnahme von Sachverständigen] § 127 Rz 21).
Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) wurde die seine Täterschaft (zu I 2 und 3) großteils leugnende Verantwortung des Martin S***** keineswegs „mit Stillschweigen“ übergangen, sondern vom Schöffengericht – ausdrücklich – als unglaubwürdig verworfen (siehe nur US 37 ff).
Als unberücksichtigt geblieben (Z 5 zweiter Fall) wird auch das Ergebnis einer Telefonüberwachung bezeichnet, wonach S***** nur ein – inhaltlich unbedenklicher – telefonischer Kontakt mit Krisztian Ke***** (einem der Lieferanten von Diebesgut) habe nachgewiesen werden können. Im Hinblick darauf, dass S***** die – dem Ankauf durch Karl K***** und Raphaela K***** (Punkte I 1) vorausgegangene – „Bestellung von Waren“ bei Vortätern gar nicht zur Last liegt (vgl Punkt I 2), wird (schon) nicht deutlich, welcher konkreten Feststellung zu welcher entscheidenden Tatsache das relevierte Beweisergebnis in welcher Hinsicht erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte.
Der Einwand, „hinsichtlich der kriminellen Vereinigung“ (Punkte 3 und 4) lägen „keinerlei wie immer geartete Beweisergebnisse“ vor, versäumt es, die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen (siehe dazu insbesondere US 42).
Mit – ohne Aktenbezug und abseits des Urteilsinhalts angestellten – Spekulationen zu einem „sehr gespannten Verhältnis“, in dem Martin S***** zu dem (ihn im Verfahren durch seine Aussage belastenden) Michael P***** gestanden sei, und zu einer „einschlägigen Vorbildung“, die ihm zu Beginn seiner Tätigkeit in der K***** GmbH gefehlt habe, übt die Beschwerdeführerin neuerlich in dieser Form unzulässige Beweiswürdigungskritik.
Gleiches gilt für den Einwand, es sei „völlig unerfindlich“, weshalb zwar (dem weiteren Mitarbeiter) Christof R*****, nicht aber Martin S***** „Ahnungslosigkeit und Gutgläubigkeit zugebilligt“ worden sei.
Indem das auf Z 5a gestützte Vorbringen „erhebliche Bedenken“ gegen – ohnedies keinen entscheidenden Aspekt betreffende – Feststellungen (zur „Menge an Motoren und Getriebe“ – siehe oben) nicht aus den Akten (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 481, 487), sondern aus eigenständigen Überlegungen zur Stichhaltigkeit von Schlussfolgerungen des Sachverständigen und darauf beruhenden Urteilsaussagen zu entwickeln versucht, verfehlt es den Anfechtungsrahmen der Tatsachenrüge.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet – ausgehend von der Prämisse, bei der K***** GmbH und der Ka***** GmbH handle es sich um voneinander verschiedene juristische Personen – die Verantwortlichkeit des belangten Verbandes mit der Behauptung, die für den Fall einer (Einzel‑)Rechtsnachfolge normierten Voraussetzungen (§ 10 Abs 2 VbVG) lägen nicht vor.
Nach dem Urteilssachverhalt firmierte der belangte Verband während des gesamten Tatzeitraums als K***** GmbH. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (am 17. Mai 2013), das mit Zustimmung der Gläubiger (nach deren vollständiger Befriedigung) am 2. Dezember 2014 aufgehoben wurde, kam es nicht etwa zu einer Beendigung (Löschung) der Genannten. Vielmehr wurde diese (weiterhin zu FN ***** protokollierte – US 2) Gesellschaft am 16. Februar 2015 von den bisherigen Gesellschaftern unter der Firma Ka***** GmbH fortgesetzt (US 4 f).
Ausgehend davon versäumt es die Rüge (bereits), aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen, weshalb es sich bei der K***** GmbH und der Ka***** GmbH nicht (ohnedies) um ein und dasselbe Rechtssubjekt handeln sollte.
Soweit die Beschwerde § 281 Abs 1 Z 10 und Z 11 StPO bloß benennt, ohne diesen Anfechtungskategorien unterliegende Sachverhalte zu behaupten, unterlässt sie die deutliche und bestimmte (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) Bezeichnung Nichtigkeit begründender Umstände (vgl Ratz, WK‑StPO § 285d Rz 10).
Auf „Z 5 und Z 5a“ gestützte Beschwerdeausführungen zu Karl K***** und Martin S***** betreffenden Verfallsaussprüchen haben schon deshalb auf sich zu beruhen, weil das angefochtene Urteil gar keinen Verfallsausspruch enthält.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO bleibt anzumerken, dass die rechtliche Unterstellung der von den Punkten I 1 und 2 umfassten Straftaten der Entscheidungsträger und der Mitarbeiter (auch) unter den dritten Fall des § 164 Abs 4 StGB – auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil, die insoweit mit denjenigen des im selben Verfahren ergangenen, die entsprechenden Schuldsprüche des Karl K*****, der Raphaela K***** und des Martin S***** aussprechenden Urteils (ON 358 der Hv‑Akten) übereinstimmen – verfehlt ist (dazu im Einzelnen 11 Os 76/17h). Da dies – in concreto – keinen Nachteil für den belangten Verband bedeutet (vgl auch US 44), sah sich der Oberste Gerichtshof nicht zu amtswegiger Wahrnehmung der darin gelegenen materiellen Nichtigkeit (Z 10) veranlasst (Ratz, WK‑StPO § 290 Rz 22 f).
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem – dabei nicht an die aufgezeigte Fehlsubsumtion gebundenen (RIS‑Justiz RS0118870) – Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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