OGH 11Os58/02 (RS0117025)

OGH11Os58/0223.5.2018

Rechtssatz

Protokolle über den Inhalt von Telefonüberwachungen sind Schriftstücke iSd § 252 Abs 2 StPO, welche, wenn sie für die Sache von Bedeutung sind, grundsätzlich verlesen werden müssen, sofern die Überwachung zulässig war (§ 149c Abs 3 StPO), auch sonst kein Verlesungs- und Verwertungsverbot entgegensteht (vgl zB EvBl 1991/165) und nicht beide Parteien auf die Verlesung verzichten. Mit der Behauptung, weil infolge faktischer Undurchführbarkeit der Angeklagte "seines normierten Rechtes, die gesamte Aufnahme anzuhören (§ 149c Abs 4 StPO), verlustig" gegangen sei, dürfe auch keine Verlesung der Aufzeichnungen der Gesprächsinhalte erfolgen, wird der Sache nach ein - den Intentionen des Gesetzes gerade nicht zu entnehmendes (vgl die Fälle des § 252 Abs 1 Z 1 StPO) - Beweisverbot behauptet.

Normen

StPO §149c
StPO §252
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 B

11 Os 58/02OGH14.10.2002
12 Os 18/16pOGH12.05.2016

Auch

11 Os 135/16mOGH17.01.2017

Auch

15 Os 8/17sOGH05.04.2017

Auch

11 Os 141/16vOGH25.04.2017

Auch

12 Os 32/17yOGH17.08.2017

Auch

15 Os 47/18bOGH23.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20021014_OGH0002_0110OS00058_0200000_001

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