11 Os 4/01 | OGH | 20.03.2001 |
15 Os 164/01 | OGH | 10.01.2002 |
Beisatz: Die Annahme der "mehrfachen Qualifikation des Diebstahls" als erschwerend könnte einen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellen, wenn nur ein mit gewerbsmäßiger Absicht versuchter oder vollendeter schwerer Diebstahl Urteilsgegenstand wäre. Hat der Angeklagte aber mehrere (hier: drei) vollständige, als (gewerbsmäßig schwerer) Diebstahl abgeurteilte Taten, verübt, ist der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB schon durch die Wiederholung der Tat erfüllt. In welcher der drei gleichwertigen Formen der Strafzumessungsgrund des § 33 Z 1 StGB verwirklicht wurde, ist bedeutungslos. (T1) |
13 Os 53/02 | OGH | 29.05.2002 |
Abweichend; Beisatz: Hat der Täter mit gewerbsmäßigem Diebstahl und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenem Diebstahl zwei strafbare Handlungen verschiedener Art realisiert (ungleichartige Realkonkurrenz), von denen nur eine die Strafdrohung bestimmt, kann das Zusammentreffen zweier Qualifikationen ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet werden. Wurde eine der Qualifikationen des § 130 zweiter Satz StGB tatmehrheitlich verwirklicht, verstößt die Wertung ihres Zusammentreffens mit § 128 beziehungsweise § 129 StGB bei der Strafbemessung als erschwerend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. (T2) |
13 Os 18/03 | OGH | 30.04.2003 |
Abweichend; Beisatz: Die Wertung der „zweifachen Qualifikation" als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) nur, wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt (ohne dass die Qualifikationen zu einander im Verhältnis der Spezialität stehen, weil sonst die eine Qualifikation von der anderen verdrängt würde und ein Zusammentreffen gar nicht gegeben wäre). Nur dann kann nämlich gesagt werden, dass die schon für die eine Qualifikation maßgeblichen Umstände auch die andere und damit was im gegebenen Zusammenhang entscheidend ist die Strafdrohung bestimmen. Diese Umstände dürfen daher gemäß § 32 Abs 2 erster Satz StGB nicht auch noch als erschwerend in Rechnung gestellt werden, was bedeutet, dass (nur) in solchen Fällen bei der Strafbemessung das Zusammentreffen der zwei Qualifikationen bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO außer Betracht zu bleiben hat. (T3); Beisatz: Soweit die Erfüllung einer Qualifikation nicht zu den Voraussetzungen einer strafsatzbestimmenden anderen zählt und demzufolge ohne Einfluss auf den Strafrahmen ist, bildet das Zusammentreffen der Qualifikationen einen Erschwerungsgrund. Letzteres trifft bei tatmehrheitlicher Verwirklichung von in einer Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) zusammengefassten Qualifikationen stets zu. (T4) |
11 Os 74/08d | OGH | 24.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot, weil im aktuellen Fall die höhere gesetzliche Strafdrohung des § 130 zweiter Strafsatz StGB allein durch die gewerbsmäßige Begehung eines nach § 129 Z 2 StGB qualifizierten Diebstahls bestimmt wurde. (T5) |
11 Os 43/11z | OGH | 19.05.2011 |
Abweichend; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_20010320_OGH0002_0110OS00004_0100000_001
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