OGH 11Os29/11s

OGH11Os29/11s14.4.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rupert B***** und Manfred W***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2, 130 vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten B***** sowie die Berufung des Angeklagten W***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Jänner 2011, GZ 4 Hv 129/10w-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch den unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Manfred W***** beinhaltet - wurde Rupert B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben

Rupert B***** und Manfred W***** in im Ersturteil näher beschriebenen sechs Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von zumindest 6.731,40 Euro, somit in einem 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Wert, anderen durch Einbrechen in Gebäude und durch Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und die Diebstähle durch Einbruch (§ 129 Z 1, Z 2 StGB) in der Absicht begangen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei B***** dadurch zur Ausführung der Tathandlungen des unmittelbaren Täters W***** beitrug, dass er gemeinsam mit diesem die Tatorte auskundschaftete und ihn jeweils dorthin chauffierte, in der Nähe mit seinem Pkw auf ihn wartete, ihn wieder abholte und nach G***** brachte.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 3 iVm § 221 Abs 2 StPO) entgegen wurde über den Einspruch des Nichtigkeitswerbers (ON 33) gegen die Anklageschrift (ON 27) durch das Oberlandesgericht gar wohl entschieden (ON 35); die Anklageschrift war somit im Zeitpunkt der die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO wahrenden Ladungen des Angeklagten und dessen Verteidigers (ON 1 S 23) rechtswirksam (vgl Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 62).

Sowohl die Mängel- als auch die Tatsachenrüge (Z 5, 5a) treffen mit den Hinweisen auf Verfahrensergebnisse, die gegen ein Auskundschaften der späteren Tatorte durch beide Angeklagte sprechen, aufgrund der übrigen, unbestrittenen Beitragshandlungen des Beschwerdeführers keine entscheidende Tatsache. Mit den verschiedenen (abschwächenden) Einlassungen der beiden Angeklagten haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt (US 9); selbst in der Hauptverhandlung gestand der Angeklagte W***** - den Beschwerdeausführungen zum erst nachträglichen Wissen des Rechtsmittelwerbers um den Zweck der Fahrten entgegen - ein, dass der Angeklagte B***** (zumindest) noch während seiner dem Erstgenannten geleisteten Transportdienste über die von diesem zu verüben beabsichtigten Einbruchsdiebstähle in Kenntnis war (ON 45 S 4).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).

Die materiellrechtlichen Rügen (Z 9 lit a und 10) bringen vor, der Beschwerdeführer habe erst im Nachhinein von den Einbruchsdiebstählen des Angeklagten W***** erfahren, und bestreiten die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit, „die im gegenständlichen Fall keineswegs nachzuweisen“ wäre. Sie setzen sich dadurch - teilweise eigenständig beweiswürdigend - in Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen (US 8 f) und entziehen sich somit meritorischer Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde - deren Ergänzung durch den Angeklagten in dem von ihm verfassten Schriftsatz vom 2. März 2011 wegen der in § 285 Abs 1 StPO statuierten Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung im Hinblick auf die vom Verteidiger eingebrachte Rechtsmittelschrift unbeachtlich ist (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 7) - war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zu dem im Urteil enthaltenen Beschluss, die Verfahrenskosten für dauernd uneinbringlich zu erklären (US 5) sei auf §§ 260 Abs 1 Z 5, 389 Abs 1 und 391 Abs 2 StPO („bei Schöpfung des Erkenntnisses“ und nicht „im Erkenntnis“) verwiesen (vgl Lendl, WK-StPO § 260 Rz 49 und § 391 Rz 1 und 8).

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