OGH 11Os1/95 (RS0089377)

OGH11Os1/9528.2.1995

Rechtssatz

Die schwere, von einem anderen bewirkte Folge ist dem Tatbeteiligten gemäß § 7 Abs 2 StGB zuzurechnen, wenn auch für ihn sowohl Risikozusammenhang als auch Adäquanzzusammenhang gegeben sind. Notwendig ist dafür nur, daß die herbeigeführte und zuzurechnende Folge für den jeweiligen Tatbeteiligten im Rahmen der gesamten Tatplanung und Ausführung im Sinne des Fahrlässigkeitsvorwurfes nach § 6 StGB vorhersehbar war.

Normen

StGB §7 Abs2

11 Os 1/95OGH28.02.1995
13 Os 80/05xOGH12.10.2005

Auch; Beisatz: Beim Qualifikationstatbestand des § 87 Abs 2 zweiter Fall StGB ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs 2 StGB die Prüfung der Frage, ob der (nicht vom Vorsatz erfasste) Eintritt der Todesfolge den Tätern als von diesen (wenn auch allenfalls nur unbewusst) fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen ist, für jeden Tatbeteiligten gesondert vorzunehmen. Ob die Täter jeweils auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit in Bezug auf den qualifizierenden Erfolg (§ 7 Abs 2 StGB) trifft, ist nach § 6 StGB zu prüfen. (T1)

11 Os 70/17dOGH08.08.2017

Auch

11 Os 30/21bOGH27.04.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0110OS00001_9500000_002

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