OGH 11Os18/12z

OGH11Os18/12z15.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Perovic als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin S***** und Mario M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Mario M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. November 2011, GZ 9 Hv 77/11m-38, sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unangefochten in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Mitangeklagten Wolfgang S***** enthält, wurde Mario M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I./1./) sowie der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (II./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III./) und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.

Danach hat Mario M***** - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -

IV./ am 31. März 2011 in Graz Alexander C***** und Jasmin C***** durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen, sollten bestehende Geldforderungen nicht beglichen werden, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich zur Rückzahlung von Schulden, zu nötigen versucht.

Die ausschließlich gegen diesen Schuldspruch aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene (fälschlich als „Berufung wegen Nichtigkeit“ bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde des Mario M***** geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen, wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt, wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).

Die Tatrichter waren aufgrund des vom Zeugen Heimo H***** in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und dessen belastenden Angaben von der Schuld des Angeklagten überzeugt (US 10). Mit dem Einwand, Alexander C***** habe den (ihm unbekannten Beschwerdeführer) am Telefon nicht erkannt, gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zu erwecken. Das gilt gleichermaßen für das Vorbringen, das sich auf die vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfenen Angaben der Zeugen Sonja A***** und Jasmin C***** stützt (US 10). Die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit von Zeugenangaben ist nämlich kein Gegenstand der Tatsachenrüge (RIS-Justiz RS0099419).

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene „Berufung wegen Schuld“ - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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