Normen
StGB §304
11 Os 171/82 | OGH | 22.12.1982 |
11 Os 190/82 | OGH | 02.02.1983 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1983/146 S 525 |
11 Os 103/84 | OGH | 03.09.1984 |
Vgl auch |
14 Os 141/87 | OGH | 29.06.1988 |
17 Os 20/13i | OGH | 26.11.2013 |
Vgl; Beisatz: Gegenleistung für ein Amtsgeschäft kann ein Vorteil nur sein, wenn das Amtsgeschäft oder die Amtsgeschäfte, auf die er sich bezieht, bestimmt oder wenigstens bestimmbar sind. Dazu bedarf es eines konkreten Lebensbezugs bereits im Zeitpunkt des Forderns, nicht bloß von Kompetenzkategorien. Sonst bezieht sich der Vorteil bloß auf „die Amtstätigkeit“ (vgl §§ 306, 307b StGB idF BGBl I 2012/61) und erfüllt den Tatbestand des § 304 Abs 1 StGB nicht. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Dass das Schöffengericht die Forderung des Vorteils (zumindest auch) als Gegenleistung für pflichtwidriges Handeln bezogen auf eine bestimmte Richtlinie bejaht hat, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Auch das Erkenntnis des Schöffengerichts erwähnt (nicht anders als der Anklagetenor) als Bezugspunkt der Forderung bloß die Gesetzgebung als Ganzes, nicht auch bestimmte oder auch bloß bestimmbare Teile davon, mithin einzelne Amtsgeschäfte, wie eine bestimmte Richtlinie. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19821222_OGH0002_0110OS00171_8200000_001
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