OGH 11Os171/82

OGH11Os171/8222.12.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mangi als Schriftführer in der Strafsache gegen Ing. Walter A wegen des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach dem § 304 Abs. 2 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Mai 1982, GZ 5 e Vr 9.924/81-24, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Mold und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Strasser zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Vertragsbedienstete der Stadt Wien Ing. Walter A des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach dem § 304 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 12. Dezember 1979 als Referent der Magistratsabteilung 26 für Hochbau für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften von Margarete B einen Bargeldbetrag von 2.000 S angenommen hatte.

Das Erstgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Unter den Agenden, für die der Angeklagte als Referent der MA 26, hiebei auch in Vertretung der MA 56, der verwaltenden Dienststelle der Stadt Wien als Grundeigentümer und Bauherr, zuständig war, waren insbesondere die überwachung des Projektsbüros, der Baustellen und der Bauausführung mit der Kontrolle anbotsgemäßer Arbeiten, sowie die Beteiligung an der kommissionellen sogenannten Bauabnahme, die unter Zuziehung des Bauführers, des Kontrollamtes, des Gruppenleiters der MA 26 und der Kollaudierungsabteilung durchgeführt wurde.

Auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung der Verlegung eines Terrazzobodens in der Schule Marco-Polo-Platz war mit Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 29.Juni 1979 einer Firma C der Zuschlag erteilt worden. Das in der Folge am 14. September 1979 seitens der Firma C an den Magistrat gestellte Ersuchen, die Heranziehung der Firma B, die sich an der Ausschreibung nicht beteiligt hatte, als Subunternehmung zu genehmigen, wurde abgelehnt. Hievon wurde die Firma C mit Schreiben vom 26. September 1979 verständigt. Trotzdem wurden die Arbeiten ausschließlich von der Firma B durchgeführt. Die Abnahme der Arbeiten wurde (erst) am 18. September 1980

(also zeitlich nach der gegenständlichen Zuwendung eines Vermögensvorteiles) vorgenommen. Die Rechnungslegung geschah allein durch die Firma C. Deshalb nahm der Gruppenleiter der MA 26, Dipl. Ing. Franz D, an, daß diese auch die Arbeiten durchgeführt hatte. Vom Erstgericht konnte nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte vom 'nicht ordnungsgemäßen Vorgehen' der Firma C, nämlich der Bauausführung durch das Subunternehmen Firma B, nach dem abschlägigen Schreiben der Gemeinde Wien wußte.

Die Inhaberin der Firma B, Margarete B, war von der Bundesgebäudeverwaltung häufig mit Kunststeinund Terrazzoarbeiten beauftragt worden und hatte, um diese Geschäftsverbindung, die den Großteil ihrer Unternehmenstätigkeit betroffen hatte, zu sichern und sich gleichsam das Wohlwollen der damit befaßten Beamten zu erhalten, an zahlreiche Beamte Zahlungen - so auch die im Urteilsspruch angeführte an den Angeklagten - geleistet. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt schon aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.

Zutreffend rügt nämlich der Beschwerdeführer sinngemäß - wenn auch unter dem Gesichtspunkt einer materiellen Urteilsnichtigkeit - daß das Erstgericht (nur) undeutliche und einander zum Teil widersprechende Feststellungen insoweit traf, als es einerseits annahm, das Geldgeschenk sei hingegeben worden, um sich 'gleichsam das Wohlwollen des ... Beamten zu erhalten' (S 506/I d.A), andererseits aber in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, daß der Angeklagte den urteilsgegenständlichen Betrag 'für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften angenommen hat' (S 513/I d.A). An wieder anderer Stelle wird ausgeführt, daß die Hingabe des 'Betrages an den Angeklagten erfolgt ist, um die gegenständliche tatsächliche Geschäftsverbindung mit der Gemeinde Wien zu sichern' (S 520/I d.A).

Nun sind aber eben diese Feststellungen für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes von entscheidender Bedeutung. Wurde nämlich der fragliche Vermögensvorteil dem Angeklagten (etwa nur aus Anlaß des bevorstehenden Weihnachtsfestes) mit der Widmung zugewendet, sich - ganz allgemein - sein 'Wohlwollen zu erhalten', dann könnte ein für die Erfüllung des Tatbestandes nach dem § 304 StGB erforderlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen Zuwendung einerseits und einem bestimmten Amtsgeschäft andererseits (vgl SSt 41/3 ua) nicht ohne weiteres angenommen werden.

Somit widerspricht die erstzitierte Urteilsfeststellung der - gleichfalls bereits erwähnten - Annahme des Erstgerichtes, das Geldgeschenk sei für die pflichtgemäße Vornahme von (in diesem Zusammenhang zudem nicht näher beschriebenen) Amtsgeschäften (gegeben bzw) angenommen worden.

Auf der Grundlage dieser widersprüchlichen Tatsachenfeststellungen ist somit eine verläßliche Beurteilung des Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht nicht möglich.

Schon dieser Begründungsmangel bewirkt daher die Nichtigkeit des Urteils nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO Deshalb war gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 1 StPO spruchgemäß zu erkennen, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte. Mit seiner durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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