OGH 11Os167/75 (RS0095505)

OGH11Os167/7518.2.1976

Rechtssatz

Voraussetzung für die tätige Reue nach § 167 Abs 4 StGB ist, dass sich der Täter um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat. Es ist somit ein aktives Mitwirken an der Schadensgutmachung zumindest in der Form einer konkludenten Handlung erforderlich. Ein bloßes Untätigbleiben oder ein Nichthindern der Schadensgutmachung durch einen anderen genügt nicht.

Normen

StGB §167 Abs4

11 Os 167/75OGH18.02.1976

Veröff: EvBl 1976/261 S 583 = SSt 47/10

13 Os 59/76OGH22.06.1976

Beisatz: Hier: Zurückholung der Beute durch den Bestohlenen. (T1)

11 Os 50/77OGH24.05.1977

Beis wie T1

11 Os 74/77OGH06.09.1977

Auch; Veröff: SSt 48/62

14 Os 62/88OGH11.05.1988
14 Os 1/88OGH03.10.1988

Vgl; Beisatz: Dass der Täter sein Einverständnis mit der Schadensgutmachung durch einen Beteiligten (zumindest) durch konkludentes Verhalten ausdrückt, reicht für das ernstliche Bemühen nicht aus. (T2)

11 Os 21/94OGH07.06.1994

Vgl auch; Beisatz: Ein ernstliches Bemühen um Schadensgutmachung kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass der Täter die Schadensgutmachung wirtschaftlich mitträgt, indem er an der zur Abdeckung des Schadens erforderlichen Darlehensaufnahme als einer der Kreditschuldner mitwirkt. (T3)

15 Os 102/07zOGH03.04.2008

Vgl; Beisatz: Der Dritte muss im Namen des Täters handeln. (T4)

15 Os 135/13mOGH19.02.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19760218_OGH0002_0110OS00167_7500000_001

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