OGH 11Os166/79 (RS0094283)

OGH11Os166/7923.4.1980

Rechtssatz

Das Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds schließt unrechtmäßige Bereicherung nur in Verbindung mit dem Erstattungswillen aus (im gleichen Sinn ua SSt 46/14 = JBl 1976,47).

Normen

StGB §133 D3

11 Os 166/79OGH23.04.1980
10 Os 36/80OGH17.06.1980

Vgl auch

10 Os 158/81OGH20.04.1982
12 Os 29/82OGH15.04.1982
9 Os 30/83OGH07.06.1983
13 Os 95/83OGH08.09.1983

Vgl auch; Beisatz: Wille, das anvertraute Gut unverzüglich zu ersetzen, schon im Zeitpunkt der Zueignung erforderlich. (T1)

9 Os 116/84OGH25.09.1984

Beisatz: Im Zueignungszeitpunkt! (T2)

11 Os 126/84OGH20.12.1984

Vgl auch; Beisatz: Ausschluss des Bereicherungsvorsatzes. (T3)

11 Os 122/86OGH21.10.1986

Vgl auch; Beisatz: Von einem den Bereicherungsvorsatz ausschließenden präsenten Deckungsfonds kann nur dann gesprochen werden, wenn der Täter im Zeitpunkt der Zueignungshandlung zum sofortigen oder zumindest unverzüglichen Ersatz (in der Höhe des Wertes der zugeeigneten Sachen) willens und auch fähig ist. (T4)

15 Os 11/90OGH30.01.1990

Vgl auch; Beisatz: Zum Bereicherungsvorsatz beim Raub. (T5)

12 Os 116/90OGH20.09.1990
12 Os 153/91OGH27.03.1992

Vgl auch

3 Ob 503/92OGH25.03.1992

Vgl auch

11 Os 96/96OGH01.10.1996
11 Os 80/99OGH14.12.1999

Auch; Beisatz: Ein präsenten Deckungsfond erfordert - neben einem (bei Verschleierungsmaßnahmen gegenüber dem Berechtigten freilich fehlenden) Ersatzwillen - die sofortige oder zumindest unverzügliche Ersatzfähigkeit des Täters. Diese liegt nur vor, wenn der Täter zur Tatzeit über Mittel verfügt, die ihm den sofortigen oder doch binnen kurzen durchführbaren Ersatz des gesamten Wertes des veruntreuten Gutes in voller Höhe ermöglichen. Dies ist bei Ratenzahlungen, die nicht auf die präsente Abdeckung des Wertes der betreffenden Baumaschine berechnet waren, jedoch nicht der Fall. (T6)

13 Os 174/99OGH15.03.2000

Auch; Beis wie T4

12 Os 5/02OGH26.06.2002

Beisatz: Ein präsenter Deckungsfonds schließt nur in Verbindung mit dem Erstattungswillen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Zueignung und damit den Bereicherungsvorsatz aus. (T7)

13 Os 165/03OGH17.12.2003

Vgl; Beisatz: Für die innere Tatseite des Betruges könnte ein präsenter Deckungsfonds bei einem Ersatzwillen des Täters in sehr engen Grenzen von Bedeutung sein. (T8)

12 Os 85/05zOGH15.12.2005

Auch; Beis wie T1

11 Os 3/14xOGH11.02.2014
15 Os 65/18zOGH26.09.2018
15 Os 74/21bOGH15.09.2021

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19800423_OGH0002_0110OS00166_7900000_001

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