| 11 Os 161/78 | OGH | 28.11.1978 |
Ähnlich | ||
| 12 Os 190/81 | OGH | 17.12.1981 |
Vgl | ||
| 9 Os 76/84 | OGH | 19.06.1984 |
Vgl auch; nur: Daß jemand nach wuchtigem Aufschlagen des Kopfes an Hirnverletzung stirbt, entspricht durchaus der Lebenserfahrung. Die Voraussehbarkeit des Verlaufs im allgemeinen genügt; die konkreten Einzelheiten des Geschehensablaufs brauchen für den Täter nicht vorhersehbar gewesen zu sein. Deshalb ist nicht erforderlich, daß für den Täter die schlechtere Blutgerinnungsfähigkeit des Opfers und das von den behandelnden Ärzten verspätet erkannte Hirnbluten vorhersehbar waren. (T1) Beisatz: Hier: Seltene, aber nicht gänzlich atypische Gefäßläsion einer Gehinschlagader nach wuchtigen Faustschlag. (T2) | ||
Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0110OS00161_7800000_001
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