OGH 11Os159/79 (RS0086653)

OGH11Os159/7916.4.1980

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine an sich von der Finanzbehörde abzustrafende Tat wegen des Zusammenhanges mit einem den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Finanzvergehen in die gerichtliche Kompetenz fällt, bewirkt keine Veränderung der sie betreffenden Strafdrohung. Gemäß dem § 20 Abs 2 FinStrG darf daher für den Wertersatz aus Anlaß einer solchen Tat bloß eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden, die das Höchstmaß von drei Monaten nicht übersteigt.

Normen

FinStrG §20 Abs2
FinStrG §53 Abs4

11 Os 159/79OGH16.04.1980

Veröff: EvBl 1980/192 S 551 = SSt 51/15

12 Os 149/80OGH25.06.1981
9 Os 180/82OGH15.02.1983
9 Os 57/85OGH15.05.1985

Beisatz: Jedoch kein Anlaß zu einer Wahrnehmung gemäß § 290 Abs 1 StPO, wenn der Ausspruch auch auf § 12 Abs 3 SGG zu stützen gewesen wäre und die Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb des dort gesetzten Limits liegt. (T1)

12 Os 37/88OGH30.06.1988

Veröff: SSt 59/46

14 Os 120/89OGH15.11.1989

nur: Der Umstand, daß eine an sich von der Finanzbehörde abzustrafende Tat wegen des Zusammenhanges mit einem den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Finanzvergehen in die gerichtliche Kompetenz fällt, bewirkt keine Veränderung der sie betreffenden Strafdrohung. (T2) Veröff: SSt 60/76

11 Os 124/89OGH22.03.1990

Vgl auch

11 Os 123/93OGH21.09.1993

Vgl auch

13 Os 94/16xOGH13.03.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19800416_OGH0002_0110OS00159_7900000_001

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