Spruch:
I. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helge B*** wird verworfen.
II. Hingegen wird der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roland T*** Folge gegeben und, zum Teil auch gemäß § 290 Abs. 1 StPO, das angefochtene Urteil in Ansehung dieses Angeklagten zur Gänze aufgehoben und in diesem Umfang gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Roland T*** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Frankfurt am Main und anderen Orten des In- und Auslandes zur Ausführung des von Helge B*** begangenen Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 11 zweiter Fall, 35 Abs. 2 FinStrG (Anklagefaktengruppe A 1 bis 12) beigetragen, indem er folgende Fahrzeuge in Frankfurt am Main übernahm, die unrichtigen Kaufverträge unterfertigte und anschließend die Fahrzeuge nach Wien überstellte, nämlich
1. am 21.März 1977 den PKW BMW 2500 (Anklagefaktum A 7) - Abgabenverkürzung 4.603 S;
2. am 29.März 1977 den PKW Mercedes 280 S
(Anklagefaktum A 8) - Abgabenverkürzung 15.334 S;
3. am 27.September 1978 den PKW Mercedes 116
(Anklagefaktum A 11) - Abgabenverkürzung 34.693 S;
und dadurch das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 11 dritter Fall, 35 Abs. 2 FinStrG begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
III. Auf diesen Freispruch werden der Angeklagte Roland T*** mit seiner Berufung und das Zollamt Wien mit seiner in Ansehung dieses Angeklagten ergriffenen Berufung verwiesen.
IV. Der Berufung des Zollamtes Wien in Ansehung des Angeklagten Helge B*** wird Folge gegeben und die vom Erstgericht über diesen Angeklagten verhängte zusätzliche Geldstrafe auf 60.000 S (in Worten: sechzigtausend), für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 (zwei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, erhöht.
V. Auf diese Entscheidung wird der Angeklagte Helge B*** mit seiner Berufung, soweit er damit eine Herabsetzung der zusätzlichen Geldstrafe anstrebt, verwiesen.
Im übrigen wird seiner Berufung nicht Folge gegeben. VI. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Helge B*** die Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Helge B*** des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG als Beteiligter nach §§ 11 zweiter Fall FinStrG (A 1 bis 12) und Roland T*** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (B 1 bis 3) schuldig erkannt.
Darnach hat Helge B*** in der Zeit vom 25.Feber 1977 bis 17. November 1979 in Wien schuldlos handelnde Organe der Spedition T***-M*** gewerbsmäßig dazu bestimmt, beim Import von insgesamt 12 Personenkraftwagen aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich durch Vortäuschung von niedrigeren als den tatsächlich bezahlten Kaufpreisen unter Vorlage von inhaltlich unrichtigen Verzollungsunterlagen gegenüber dem Zollamt Wien bei der Abfertigung zum freien Verkehr vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag) in der Gesamthöhe von 114.739 S zu bewirken. Die unrichtige Beurteilung dieses Verhaltens als Bestimmungs- statt als unmittelbare Täterschaft - siehe SSt. 48/6; SSt. 38/38 sowie 12 Os 37/88 - kann infolge rechtlicher Gleichwertigkeit der im § 11 FinStrG normierten Täterschaftsformen auf sich beruhen.
Als Tatbeitrag zu diesem Finanzvergehen hinsichtlich dreier Fahrzeugimporte wird dem Angeklagten Roland T*** angelastet, am 21. März 1977 (A 7 = B 1), am 29.März 1977 (A 8 = B 2) und am 27. September 1978 (A 11 = B 3) das jeweilige Fahrzeug in Frankfurt am Main übernommen, die unrichtigen Kaufverträge unterfertigt und anschließend die Fahrzeuge nach Wien überstellt zu haben, wobei sich die Verkürzung an Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag insgesamt auf 54.630 S belief. Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, welche von Helge B*** auf die Gründe der Z 4, 5, 5 a, 9 lit. a und 9 lit. b und von Roland T*** auf die Gründe der Z 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***:
Die Abweisung des Antrags (S 263 iVm S 201) auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Kraftfahrzeugwesen zum Beweis dafür, "daß die gegenständlichen Fahrzeuge nur den der (ursprünglichen) Festsetzung von Einfuhrabgaben zugrundeliegenden Wert aufgewiesen haben", vermag den behaupteten Verfahrensmangel (Z 4) nicht zu verwirklichen. Auch außerhalb des Bereiches der in § 55 FinStrG aufgezählten Abgaben, zu welchen die gegenständlichen Eingangsabgaben nicht gehören (E 24, 29 zu § 55 FinStrG in Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch), ist das Gericht an die endgültige Abgabenfestsetzung durch einen gegen den Angeklagten ergangenen rechtskräftigen Bescheid insoweit gebunden, als es von Bestand und Höhe der sich hieraus ergebenden Abgabenschuld als Tatsache auszugehen hat (E 12 aaO). Eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abgabenschuld kommt daher nur für die Bereiche der subjektiven Tatseite und der Erfüllung spezifisch finanzstrafrechtlicher Tatbestandsmerkmale in Betracht (E 18 d aaO). Dem Beweisantrag war jedoch nicht zu entnehmen, daß er auf eine Prüfung gerade dieser Bereiche abzielte. Im übrigen ist seine Abweisung auch im Hinblick auf das vom Erstgericht sowohl im betreffenden Zwischenerkenntnis (S 264/II) als auch in der Urteilsbegründung (US 22) hervorgehobene Fehlen objektiver Anhaltspunkte für die Gutachtenserstattung zu Recht erfolgt. Zur Entlastung des Beschwerdeführers, dem ja das Zusammenwirken mit dem Verantwortlichen der deutschen Autohandelsgesellschaften, Werner B***, und dem von ihm für die Schätzung der Fahrzeuge im Inland herangezogenen Sachverständigen Josef K*** zum Zwecke der Vortäuschung einer geringeren Bemessungsgrundlage für die Eingangsabgaben zum Vorwurf gemacht wird, wären nur solche Unterlagen über den Wert der unbestrittenermaßen nun nicht mehr verfügbaren Fahrzeuge geeignet, die nicht auf Angaben des Beschwerdeführers selbst oder seiner abgesondert verfolgten Komplizen beruhen. Welche - in diesem Sinne - "objektiven" Unterlagen dem zu bestellenden Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden könnten, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan und geht auch aus dem übrigen Akteninhalt nicht hervor. In seinem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5 und 5 a) setzt sich der Angeklagte B*** zunächst mit Urteilserwägungen auseinander, welche vom Erstgericht ersichtlich nur illustrativ und ohne wesentlichen Argumentationsgehalt angestellt worden sind. Dies gilt für die im Urteil enthaltenen Hinweise (US 17) auf die wiederholte Aussageverweigerung des Werner B*** als Beschuldigter und Zeuge vor den deutschen Behörden und auf die Zusammenarbeit des Angeklagten mit dem auch in anderen - ähnliche
gelagerten - Finanzstrafsachen in gleicher Weise in Erscheinung getretenen Schätzmeister Josef K***, hat doch das Erstgericht erst im Anschluß an diese "vorweg festgehaltenen" Verfahrensergebnisse dargelegt, daß "außerdem" - also von diesen Indizien abgesehen - die Angeklagten aufgrund der zollfahndungsamtlichen Ermittlung der von Helge B*** in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich bezahlten Kaufpreise überführt seien (US 17/18).
Im Zusammenhang mit diesem, für den Schöffensenat sohin allein entscheidenden Argument bringt der Beschwerdeführer vor, daß die Ausstellung einer zusätzlichen (gesonderten) Rechnung der deutschen Verkäufer bloß über Motor und Getriebe der verkauften Fahrzeuge (während in der jeweils ersten, dem Zollamt vorgelegten Faktura kein Hinweis darauf enthalten war, daß sie bloß den Preis für ein Fahrzeug ohne Getriebe und Motor betroffen haben könnte) ausschließlich den Interessen der Verkäufer gedient haben müsse, weil diese sich sonst hiezu nicht bereit gefunden hätten. Ferner behauptet er, er selbst hätte schon wegen der aus den vorgetäuschten geringeren Einkaufspreisen sich scheinbar ergebenden höheren Gewinnspannen beim Weiterverkauf der Fahrzeuge im Inland letztlich gar keinen Vorteil aus derartigen Manipulationen zu ziehen vermocht. Damit macht er aber weder einen Verstoß gegen Denkgesetze (Z 5) geltend, noch vermag er erhebliche Bedenken gegen entscheidende Urteilsfeststellungen (Z 5 a) zu erwecken. Selbst wenn die Verkäufer in der Bundesrepublik Deutschland keine unmittelbaren Vorteile für sich hätten erzielen können, wäre die Annahme, daß sie sich auf eine primär dem österreichischen Abnehmer zugutekommende Vorgangsweise einließen - beispielsweise um sich die geschäftliche Dauerverbindung zu erhalten - weder unlogisch noch lebensfremd. Dies gilt auch für die weitere Argumentation des Schöffengerichtes, wonach angesichts der Steuermoral des (wegen Steuerhinterziehung vorbestraften) Angeklagten allfällige Nachteile, die er unter der Voraussetzung wahrheitsgemäßer Steuererklärungen im Zusammenhang mit den Importen und Verkäufen der gegenständlichen Fahrzeuge zu erwarten hatte, für ihn keineswegs ein zwingender Grund gewesen sein müßten, von der Erzielung (wenigstens vorläufiger) finanzieller Vorteile durch eine Eingangsabgabenverkürzung Abstand zu nehmen.
An sich zutreffend ist das Beschwerdevorbringen, daß die Angestellte einer der deutschen Autoverkaufsfirmen, Brigitte E***, als Zeugin im Vorverfahren nicht - wie in der Urteilsbegründung zitiert (US 19) - die Ausstellung von "Gefälligkeitsrechnungen" bekundet, sondern "Pro-forma-Rechnungen" erwähnt hat, von denen sie nicht anzugeben vermochte, ob diese "niedriger ausgestellt" worden seien (S 89/II). Allerdings geht schon aus der Einordnung innerhalb der Entscheidungsgründe hervor, daß das Erstgericht diesem - aktenwidrigen - Hinweis keineswegs maßgebliche Bedeutung für die zu Lasten des Beschwerdeführers getroffenen tatsächlichen Annahmen beigemessen hat, sodaß der aufgezeigte Mangel als nicht entscheidungswesentlich auf sich beruhen kann.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist schließlich die Rechtsrüge des Angeklagten, wonach seine Tathandlungen mangels gewerbsmäßiger Begehung nicht vom Gericht zu ahnden gewesen wären (Z 9 lit. a). Insoweit geht der Beschwerdeführer nämlich nicht von den die rechtliche Annahme der Qualifikation nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und die darauf beruhende gerichtliche Zuständigkeit nach § 53 Abs. 1 lit. a FinStrG tragenden Urteilsfeststellungen aus, wonach er seine Tathandlungen in gewerbsmäßiger - also auf die Erzielung eines fortlaufenden Einkommens durch die wiederkehrende Begehung solcher Finanzvergehen gerichteter - Absicht begangen hat (US 20). Damit geht aber seine auf die zehnjährige Frist des § 31 Abs. 5 FinStrG abstellende Verjährungseinrede (Z 9 lit. b) von vornherein ins Leere, weil diese nur finanzbehördlich zu verfolgende Finanzvergehen betrifft.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helge B*** war sohin zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***:
Im Ergebnis zutreffend ist die Rechtsrüge (Z 9 lit. b) dieses Angeklagten, die Strafbarkeit seiner im Jahre 1977 begangenen Tathandlungen (B 1 und B 2) sei zufolge Verjährung aufgehoben. Der Beschwerdeführer übersieht zwar, daß die auf Ablauf der 5-jährigen Frist des § 31 Abs. 2 FinStrG beruhende Verjährung hinsichtlich der Fakten B 1 und B 2 nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist für das im Jahre 1978 begangene Finanzvergehen (B 3) eintritt (§ 31 Abs. 3 FinStrG), wovon angesichts der Anhängigkeit (§ 14 Abs. 3 FinStrG) des betreffenden Strafverfahrens bei der Finanzstrafbehörde seit dem Jahre 1982 (S 45/I ff) keine Rede sein kann (§ 31 Abs. 4 lit. b FinStrG).
Das Erstgericht hat jedoch den Ablauf der Frist für die absolute Verjährung (§ 31 Abs. 5 FinStrG) übersehen. Diese vom Beginn der Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 1 FinStrG laufende - keiner Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung unterliegende - Frist beträgt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, fünfzehn, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, zehn Jahre. Dabei sind unter den der längeren Verjährungsfrist unterliegenden Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, allein die gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG wegen erschwerender Umstände oder im Hinblick auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages stets der gerichtlichen Ahndung vorbehaltenen Taten zu verstehen, nicht aber jene, für welche das Gericht nur zufolge Konnexität im Sinne der Absätze 3 und 4 der letztgenannten Gesetzesstelle zuständig ist (12 Os 37/88). Vorrangiger Zweck jeder strafrechtlichen Verjährungsvorschrift ist es nämlich, dem Entfall des Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs Rechnung zu tragen (vgl. Leukauf-Steininger Komm2 § 57 RN 2), weshalb die finanzstrafrechtlichen Verjährungsfristen nicht von Zuständigkeitsverschiebungen abhängig sein können, die im Einzelfall ohne jeden Einfluß auf das Strafbedürfnis bleiben und daher auch keine Veränderung der Strafandrohungen nach sich ziehen (EvBl. 1986/174; SSt. 51/15). In diesem Sinne sorgt auch § 53 Abs. 4 zweiter Satz FinStrG ausdrücklich dafür vor, daß mit einer gerichtlichen Verurteilung ausschließlich wegen eines sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens nicht die Folgen einer gerichtlichen, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzbehörden verbunden sind.
Vorliegend war sohin (mangels einer dem Gericht gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 FinStrG vorbehaltenen Zuständigkeit) der Eintritt der absoluten Verjährung der Finanzvergehen des Angeklagten T*** unter Zugrundelegung einer 10-jährigen Frist zu prüfen. Der diese Verjährungsfrist an sich in Gang setzende tatbestandsmäßige Erfolg (§ 31 Abs. 1 FinStrG) ist zwar jeweils mit der zu niedrigen Festsetzung der Abgaben (§ 35 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG), also mit dem Datum der Erlassung der Eingangsabgabenbescheide für die unter B 1 bis 3 (= A 7, 8 und 11) des Schuldspruchs bezeichneten Kraftfahrzeuge am 7.April 1977 (S 465/I), 21.April 1977 (S 517/I) und 3.Oktober 1978 (S 625/I) eingetreten. Gemäß § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG beginnt die (Verfolgungs-)Verjährungsfrist aber nie früher zu laufen, als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Nach § 208 Abs. 1 lit. a iVm § 207 Abs. 2 BAO beginnt die Verjährungsfrist zur Festsetzung von Eingangsabgaben mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (hier: 1978). Daraus ergibt sich, daß auch in Ansehung des zeitlich letzten Faktums (B 3 = A 11), bei dem der Lauf der (absoluten) Verfolgungsverjährungsfrist somit am 1.Jänner 1979 begonnen hat, zum Zeitpunkt der Urteilsfällung am 19.April 1989 bereits Verjährung eingetreten war. Der gegen den Angeklagten T*** ergangene Schuldspruch ist sohin mit - im Falle des Faktums B 3 in der Beschwerde nicht geltend gemachter, jedoch gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmender - materieller Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO behaftet, weshalb sogleich in der Sache selbst auf Freispruch zu erkennen war.
Die Berufungen des Angeklagten T*** und des Zollamtes Wien in Ansehung dieses Angeklagten sind damit gegenstandslos. Infolge des Freispruchs des Angeklagten T*** für den vorliegenden Fall zwar ohne aktuelle Bedeutung, aber doch zur Hintanhaltung künftiger Mißverständnisse sei noch darauf verwiesen, daß die in der Begründung des Ersturteils (US 21) enthaltene Auslegung der Kompetenzbestimmung des § 53 Abs. 4 FinStrG (idF FinStrGNov 1985) verfehlt ist.
Wie sich schon aus der Unterscheidung zwischen dem "Täter" und den "anderen" vorsätzlich an der Tat Beteiligten, aber auch zufolge historisch-teleologischer Interpretation (vgl. die vor Inkrafttreten der FinStrG-Novelle 1985 geltende Fassung des § 53 Abs. 4 FinStrG; siehe EBRV zu dieser Novelle, 668 BlgNR 16.GP, 14) ergibt, tritt die gerichtliche Zuständigkeit für Beteiligte im Sinne der zweiten und dritten Täterschaftsform des § 11 FinStrG nur dann ein, wenn das Verhalten des unmittelbaren Täters (erste Täterschaftsform) gerichtlich strafbar ist. Die Verfolgung des Bestimmungs- oder Beitragstäters durch das Gericht bewirkt hingegen nicht (mehr) die Gerichtszuständigkeit für das Verfahren gegen den unmittelbaren Täter oder weitere vorsätzlich Beteiligte (Harbich, FinStrG MTA3, Anm. 4 a zu § 53; siehe auch Erl. 3 d zu § 53 FinStrG in Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch). Die irrige Rechtsansicht des Erstgerichtes hatte allerdings nicht die ungerechtfertige Annahme gerichtlicher Zuständigkeit hinsichtlich des Angeklagten T*** zur Folge, lag ihm doch ein Tatbeitrag zu einem Verhalten des Mitangeklagten B*** zur Last, welches - wie bereits eingangs bemerkt - rechtsrichtig ohnehin als unmittelbare Täterschaft zu beurteilen gewesen wäre.
Zu den Berufungen des Angeklagten B***
und des Zollamtes Wien in Ansehung dieses Angeklagten:
Ausgehend vom strafbestimmenden Verkürzungsbetrag von 114.739 S und ohne Annahme besonderer Strafbemessungsgründe verhängte das Schöffengericht über den Angeklagten B*** nach §§ 35 Abs. 4, 38 Abs. 1 FinStrG und gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Straferkenntnisse des Zollamtes Wien vom 27.Mai 1981, Straflisten-Nr. 477/76 (6.000 S Geldstrafe wegen § 35 Abs. 2 FinStrG), und des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk Wien vom 29.April 1982, Straflisten-Nr. 63/82 (50.000 S Geldstrafe wegen § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG), eine zusätzliche Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Außerdem erkannte es gemäß §§ 19 Abs. 1, 35 Abs. 4, 38 Abs. 1 FinStrG auf eine Wertersatzstrafe von 297.307,81 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Berechnung der Wertersatzstrafe nahm das Schöffengericht nach den einzelnen Urteilsfakten folgende Differenzierung vor:
In Ansehung der Fakten A 7, 8 und 11 (an welchen auch der Angeklagte T*** beteiligt war) ging es von einer Beteiligung des Angeklagten B*** sowie der abgesondert verfolgten Walter B*** und Josef K*** im Ausmaß von jeweils 30 % aus, wobei es die restlichen 10 % dem Angeklagten T*** als Wertersatz zurechnete, von dessen tatsächlicher Auferlegung es allerdings wegen Unverhältnismäßigkeit gemäß § 19 Abs. 5 FinStrG zur Gänze absah. Unter Zugrundelegung eines gemeinen Wertes der dem (unvollziehbaren) Verfall unterliegenden drei PKW von insgesamt 365.965,60 S errechnete es für den Angeklagten B*** insoweit einen Teilbetrag von 109.789,68 S. Bei den Fakten A 3 bis 6, 9 und 12 nahm es eine Drittelbeteiligung des Angeklagten B*** (neben B*** und K***) an und errechnete aus einem Gesamtwert der sechs bezüglichen PKW von 562.554,40 S (unter Berücksichtigung eines dabei unterlaufenen Übertragungsfehlers richtig: 562.500,40 S) einen weiteren Teilbetrag von 187.518,13 S, zusammen demnach 297.307,81 S. Die restlichen Fakten A 1, 2 und 10 bezog es in der rechtsirrigen Annahme einer im Urteilszeitpunkt (19.April 1989) noch gegebenen Anwendbarkeit der Bestimmung des § 17 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. 1984/532 (vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Punkt V des bei § 17 FinStrG abgedruckten Erlasses des BMfF) - ersichtlich den zum Zeitpunkt der Anklageerhebung (28.Dezember 1987) noch zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgend (S 136/II) - in die Wertersatzberechnung nicht ein, weil insoweit der auf die betreffenden PKW entfallende strafbestimmende Wertbetrag weniger als ein Zehntel der für seine Ermittlung maßgebenden Bemessungsgrundlage beträgt.
Gegen diese Strafaussprüche wendet sich der Angeklagte B*** mit Berufung, mit der er eine Herabsetzung der Zusatzgeldstrafe sowie der Wertersatzstrafe anstrebt. Das Zollamt Wien hinwieder beantragt mit seiner Berufung eine Anhebung der Zusatzgeldstrafe. Schon bei isolierter Betrachtung des vorliegenden, sorgfältig geplanten (vgl. § 32 Abs. 3 StGB) und unter Beteiligung mehrerer Personen gewerbsmäßig begangenen Finanzvergehens, ist die verhängte Geldstrafe von 20.000 S, die bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von 114.739 S nur etwas mehr als 4 % der Höchststrafe (458.956 S) beträgt, zu niedrig. Unter Berücksichtigung der führenden Beteiligung des Angeklagten B*** einerseits und des langen Zurückliegens der Tat andererseits erschien eine Erhöhung der zusätzlichen Geldstrafe auf 60.000 S angemessen (§ 23 FinStrG), was auch eine entsprechende Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe nach sich ziehen mußte.
In diesem Umfang war daher der Berufung des Zollamtes Wien Folge zu geben und der Angeklagte B*** insoweit mit seiner Berufung darauf zu verweisen.
Hingegen war der Berufung des Angeklagten B*** in Ansehung der Wertersatzstrafe ein Erfolg zu versagen.
Der angenommene Beteiligungsanteil von 30 % bzw. 33 % ist angesichts des Umstandes, daß der Angeklagte der Urheber (US 13) und Hauptnutznießer des Finanzvergehens war (US 20) keineswegs zu hoch gegriffen. Da drei PKW - wie erwähnt - zu Unrecht überhaupt nicht in die Wertersatzberechnung mit einbezogen worden sind, kann sich der Berufungswerber auch von daher nicht durch die Höhe des ihm auferlegten Wertersatzes beschwert erachten. Der Wertersatzanteil für den Angeklagten T*** wurde zur Gänze ausgeklammert und - der Berufungsansicht zuwider - nicht auf den Angeklagten B*** und die abgesondert verfolgten übrigen Beteiligten umgelegt. Die untergeordnete Tatbeteiligung des Angeklagten T*** rechtfertigte deren Quantifizierung mit bloß 10 % durchaus, sodaß der Angeklagte B*** auch daraus für sich keine ungebührliche Benachteiligung ableiten kann. Der geringfügige (nur eine Erhöhung der Gesamtbemessungsgrundlage um 54 S bewirkende) Übertragungsfehler - die übrigen Positionen entsprechen der Aktenlage - konnte vernachlässigt werden.
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