Normen
StPO §285 Abs1
11 Os 159/13m | OGH | 10.12.2013 |
14 Os 36/15y | OGH | 16.06.2015 |
Beisatz: Die, wenngleich gesetzwidrige, so doch wirksame Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wird nicht um die Zeit weiter verlängert, die zwischen Antragstellung und Zustellung des Verlängerungsbeschlusses liegt. (T1)<br/> |
15 Os 74/16w | OGH | 12.10.2016 |
Auch |
14 Os 47/18w | OGH | 09.10.2018 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Frist des § 285 Abs 1 StPO ist nur auf Antrag des Beschwerdeführers zu verlängern. Eine von Amts wegen erfolgte Verlängerung der Ausführungsfrist ist zwar gesetzeswidrig, aber wirksam. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20131210_OGH0002_0110OS00159_13M0000_001
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