OGH 11Os159/13m (RS0129218)

OGH11Os159/13m10.12.2013

Rechtssatz

Das Landesgericht hat nur im Falle extremen Umfangs des Verfahrens die in § 285 Abs 1 StPO genannte Frist auf Antrag des Beschwerdeführers um den Zeitraum zu verlängern, der erforderlich ist, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten. Eine Verlängerung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sieht das Gesetz nicht vor.

Normen

StPO §285 Abs1

11 Os 159/13mOGH10.12.2013
14 Os 36/15yOGH16.06.2015

Beisatz: Die, wenngleich gesetzwidrige, so doch wirksame Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wird nicht um die Zeit weiter verlängert, die zwischen Antragstellung und Zustellung des Verlängerungsbeschlusses liegt. (T1)<br/>

15 Os 74/16wOGH12.10.2016

Auch

14 Os 47/18wOGH09.10.2018

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Frist des § 285 Abs 1 StPO ist nur auf Antrag des Beschwerdeführers zu verlängern. Eine von Amts wegen erfolgte Verlängerung der Ausführungsfrist ist zwar gesetzeswidrig, aber wirksam. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20131210_OGH0002_0110OS00159_13M0000_001

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