11 Os 158/93 | OGH | 14.12.1993 |
Veröff: JBl 1995,63 |
13 Os 123/07y | OGH | 07.11.2007 |
Gegenteilig; Beisatz: Nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät nicht bloß anlässlich, vielmehr just zur Täuschung benützt. (T1); Beisatz: Durch das Ausfüllen und die Weitergabe von Gästeblättern in Beherbergungsbetrieben werden diese Urkunden jedoch nicht als Täuschungsmittel verwendet, vielmehr gegebenenfalls bloß anlässlich einer auf andere Weise unternommenen Täuschung hergestellt. (T2); Beisatz: Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat keinerlei Täuschungseignung, wäre mithin zur Täuschung nach der Art der Handlung ohnehin nicht mehr geeignet als eine bloß dem Grundtatbestand entsprechende Täuschungshandlung. (T3) |
12 Os 3/08w | OGH | 31.01.2008 |
Gegenteilig; Beisatz: Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat nach neuester Judikatur keinerlei Täuschungseignung und ist nicht geeignet, die Subsumtion unter den Qualifikationstatbestand des § 147 Abs 1 Z 1 StGB zu begründen (13 Os 123/07y). (T4) |
14 Os 46/08h | OGH | 13.05.2008 |
Vgl; Beisatz: Mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (§§ 5 Abs 1, 10 MeldeG) wird eine Urkunde im Sinn des § 223 Abs 1 StGB hergestellt. Deren Weitergabe an Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebs ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben im Sinn des § 223 Abs 2 StGB. (T5) |
11 Os 54/08p | OGH | 27.05.2008 |
Vgl; Beisatz: Mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (§§ 5 Abs 1, 10 MeldeG) wird jedenfalls eine falsche Urkunde im Sinn des § 223 Abs 1 StGB hergestellt. Deren Weitergabe an den Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebes ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben im Sinn des § 223 Abs 2 StGB. (T6) |
14 Os 115/21z | OGH | 18.01.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_0110OS00158_9300000_002
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