OGH 11Os156/95 (RS0089873)

OGH11Os156/9528.11.1995

Rechtssatz

Ein Nichtigkeit bewirkender Widerspruch im Verdikt der Laien liegt nur dann vor, wenn bei keiner denkbaren Variante die Antworten der Geschworenen in Ansehung mehrerer, der Beitragstäterschaft an derselben Tat Angeklagter miteinander vereinbar sind. Eine verschiedene Beurteilung der Täter zweier das äußere Tatbild der gemeinsamen Besprechung der Tatausführung (im Sinne einer Beitragstat nach § 12 dritter Fall StGB) in gleicher Weise verwirklichenden Beitragshandlungen ist aber denkmöglich und kann durchaus sachgerecht sein. Eine solche unterschiedliche Fragenbeantwortung ist insbesondere dann frei von Widerspruch, wenn einer der beiden Beitragstäter trotz des Umstandes, daß er mit seinem gemeinsam abgesprochenen Vorgehen objektiv eine (Raubtat) Tat unterstützt, subjektiv ohne den Vorsatz handelt, mit diesem versprochenen Zusammenwirken zu einer strafbaren Handlung eines Dritten beizutragen, weil er etwa den diesbezüglichen Tatplan nicht kennt.

Normen

StGB §12 Bc
StPO §345 Abs1 Z9

11 Os 156/95OGH28.11.1995
11 Os 67/05wOGH26.07.2005

Vgl auch

14 Os 105/09mOGH02.03.2010

Auch

12 Os 214/10bOGH08.03.2011

Vgl auch

11 Os 9/20pOGH23.04.2020

Vgl

14 Os 1/20hOGH17.03.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0110OS00156_9500000_001

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