OGH 11Os145/24v

OGH11Os145/24v21.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Müller BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen A* H* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 9. Oktober 2024, GZ 37 Hv 61/24s‑50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00145.24V.0121.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (des Angeklagten) wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (verbleibenden) Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* H* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I/1/), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I/2/), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (II/1/), des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (II/2/) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II/3/) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in I*

I/ seine Ehefrau * Y*

1/ „in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum zwischen Jänner 2024 bis 20. Mai 2024“ zumindest einmal durch die Äußerung, er werde sie umbringen, zerstückeln und die Teile in den Fluss werfen, er werde sie mit dem Messer erstechen, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,

2/ zu einem unerhobenen Zeitpunkt im Februar 2024 (US 4: vorsätzlich) am Körper verletzt, indem er sie würgte und ihr einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, wodurch sie Hämatome erlitt;

II/ am 20. Mai 2024 R* H*

1/ dadurch, dass er mit einem geöffneten Taschenmesser in der Hand äußerte „Ich bringe jemanden von euch heute um“, diesen und dessen Angehörige mit dem Tode bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe aus Angst vor dem Tod zu versetzen,

2/ durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich indem er im Anschluss an die zu II/1/ genannte Tat unter Vorhalt des ausgeklappten Taschenmessers sich vor R* H* aufbaute und schreiend die Herausgabe von 500 Euro forderte, diesen Bargeldbetrag mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

3/ mit Gewalt zu einer Duldung zu nötigen versucht, nämlich im Anschluss an die zu II/2/ beschriebene Tat zur Duldung seines Verbleibs in der Wohnung von R* und J* H*, indem er R* H* mit beiden Armen um den Hals erfasste und versuchte, ihn weiter in die Wohnung zu drängen, wodurch R* H* im Bereich des linken Unterarms mehrere oberflächliche Abschürfungen sowie eine kleine Brandverletzung durch eine brennende Zigarette des A* H* erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zu für den Schuldspruch zu I/ (Opfer * Y*) und zu II/ (Opfer R* H*) entscheidenden Tatsachen.

[5] Die Tatrichter stützen diese auf für glaubwürdig eingestufte Angaben der genannten Opfer (US 7 f). Hinsichtlich des von der Anklage (ON 19) inkriminierten, einem Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB subsumiertenGeschehens zum Nachteil der * Y* (I/) gingen sie jeweils bloß von einer einmaligen Drohung und einer einmaligen Verletzung am Körper aus, weil sie die Beweislage für darüber hinausgehende Feststellungen im Zweifel für den Angeklagten nicht für ausreichend erachteten (US 6 f).

[6] Betreffend R* H* (II/) werteten sie dessen von seinen Depositionen im Ermittlungsverfahren abweichenden Angaben in der Hauptverhandlung als abschwächende Gefälligkeitsaussage (US 7).

[7] Der Beschwerde zuwider sind diese Erwägungen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0099413, RS0099455). Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht aber dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0099419, RS0104976, RS0098603).

[8] Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann allerdings unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat (RIS‑Justiz RS0119422). Durch die Hervorhebung von aus Sicht des Beschwerdeführers inhomogenen Aussagepassagen in den Depositionen der genannten Zeugen und der Behauptung, das Erstgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt, unternimmt die Beschwerde der Sache nach den Versuch, einen solchen Begründungsmangel (Z 5 zweiter Fall) aufzuzeigen.

[9] Das Erstgericht gab hinsichtlich der Zeugin Y* aber hinreichend deutlich zu verstehen, dass es deren Angaben zur Häufigkeit der von der Anklage inkriminierten Vorfälle und deren Folgen ohnehin berücksichtigte und mit entsprechender Sicherheit bloß vom Vorliegen eines einzigen tätlichen Angriffs mit Verletzungsfolgen und einer einzigen Drohung überzeugt war, welche von der Zeugin in der Hauptverhandlung näher konkretisiert wurden (vgl ON 35 S 6 ff). Mit dagegen erhobenen Einwänden bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung (§ 283 Abs 1 StGB) wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[10] Gleiches gilt für die eigenständigen Beweiswerterwägungen, die sich gegen die Überzeugung der Tatrichter von der höheren Glaubwürdigkeit der vom Zeugen H* im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben richten.

[11] Der kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung ist auch einer Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO entzogen (RIS-Justiz RS0099419). Mit neuerlichem Hinweis auf die aus Sicht des Beschwerdeführers widersprüchlichen Aussagen der erwähnten Belastungszeugen gelingt es der Beschwerde nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (zum Anfechtungsrahmen vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).

[12] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zu I/2/, die von § 83 Abs 1 StGB geforderte Erheblichkeitsschwelle (vgl RIS‑Justiz RS0092811) sei durch die Zufügung „eines Hämatoms am Kopf“ (vgl dagegen US 2, 4: „Hämatome“) nicht erreicht. Weshalb aber (selbst) ein (einziges) Hämatom (als notorisches Zeichen für ein Blutungsereignis im Körpergewebe) keine „zumindest pathologische Veränderung am Körper“ darstellen sollte (vgl dazu schon 12 Os 140/87; 11 Os 61/04; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari StGB14 § 83 Rz 2; Leukauf/Steininger/Nimmervoll StGB4 § 83 Rz 6; Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 83 Rz 6), lässt die Beschwerde offen (RIS-Justiz RS0116565, RS0116569). Ebenso wenig legt sie dar, weshalb es zur rechtlichen Beurteilung als ein Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (US 3) darauf ankommen sollte, ob die nach den Feststellungen (US 4, 7) im Zuge eines einzigen zusammenhängenden Angriffs im Februar 2024 (Würgen und Schlagen) zugefügten Hämatome auch durch das Würgen oder bloß durch den Schlag hervorgerufen wurden (vgl 14 Os 184/13k [14 Os 16/14f] mwN; Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 83 Rz 52). Im Übrigen wäre angesichts des festgestellten Verletzungsvorsatzes (US 4, 10) selbst im Fall des Ausbleibens von (jeglichen) Verletzungsfolgen die Strafbarkeit wegen Versuchs gegeben (§ 15 Abs 2 StGB).

[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Ebenso war mit der vom Angeklagten angemeldeten (ON 49 S 8) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu verfahren (§§ 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO), weil eine solche – wie bereits dargelegt – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung des Angeklagten sowie jene der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).

[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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