OGH 11Os137/24t

OGH11Os137/24t25.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen * K* und andere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 45 Hv 72/24x des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ 76 St 233/23y der Staatsanwaltschaft Wien), über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 21. Mai 2024, AZ 17 Bs 155/24d (ON 138.3 der Hv‑Akten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch LL.M. LL.M., sowie des Beteiligten * L* zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00137.24T.0225.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

Im Verfahren AZ 45 Hv 72/24x des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 21. Mai 2024, AZ 17 Bs 155/24d (ON 138.3 der Hv‑Akten), § 56 Abs 2 erster Satz StPO und § 53 Abs 1 iVm § 25 Abs 1 GebAG.

 

Gründe:

[1] Die Staatsanwaltschaft Wien führte zu AZ 76 St 233/23y (nunmehr AZ 45 Hv 72/24x des Landesgerichts für Strafsachen Wien) ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen * K*(alias * A* [ON 29.44.4 S 11 f; ON 77 S 1]). Über den Genannten wurde mit Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Februar 2024, AZ 315 HR 343/23p (ON 44 der Hv‑Akten), die Untersuchungshaft verhängt und mit Beschluss vom 11. März 2024 (ON 77 der Hv‑Akten) fortgesetzt. Mit Schriftsätzen vom 26. Februar 2024 (ON 54, ON 65) gab ein Wahlverteidiger der Staatsanwaltschaft und dem Gericht seine Bevollmächtigung durch K* bekannt.

[2] Am 13. März 2024 beantragte der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher * L* bei der Staatsanwaltschaft den Zuspruch von jeweils 106 Euro für am 1. März 2024 und am 12. März 2024 im Auftrag des Wahlverteidigers des K* erbrachte (mündliche) Übersetzungsleistungen. Auf den Gebührennoten (ON 80.2 und ON 81.2) findet sich jeweils folgender (offenbar vom Wahlverteidiger unterzeichneter) Vermerk: „Bestätigung und Ersuchen: Seitens des Verteidigers wird bestätigt, dass der obige Dolmetscher auf Verlangen des Beschuldigten von mir für eine nach § 56 Abs 2 zu erbringende Dolmetscherleistung heute herangezogen wurde. Gleichzeitig wird um nachträgliche Genehmigung für diesen Dolmetscheinsatz ersucht“.

[3] Die Staatsanwaltschaft lehnte die Übernahme der Kosten gemäß § 56 Abs 2 StPO mit Note vom 14. März 2024 ab, weil „kein Antrag des Verteidigers auf Übernahme der Dolmetscherkosten vorliegt“, diese Kosten nicht unter § 56 Abs 2 StPO fallen und daher nicht vom Bund übernommen würden (ON 1.50 = ON 95.2), und stellte nach Einlangen einer (neuerlich) auf Auszahlung der verzeichneten Gebühren aus Amtsgeldern gerichteten Eingabe des Dolmetschers (ON 95.3) einen Antrag auf Bestimmung der (strittigen) Gebühren durch das Gericht (§ 31 Abs 5 Z 2 StPO; § 52 Abs 3 zweiter Satz GebAG; ON 1.58).

[4] Mit Beschluss vom 6. Mai 2024, AZ 311 HR 260/23b (ON 128 der Hv‑Akten), wies die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien den geltend gemachten Gebührenanspruch ab, weil kein unmittelbarer Zusammenhang iSd § 56 Abs 2 StPO mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag behauptet worden sei (ON 128).

[5] Der vom Dolmetscher dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde (ON 131.2) gab der Einzelrichter des Oberlandesgerichts Wien mit Beschluss vom 21. Mai 2024, AZ 17 Bs 155/24d (ON 138.3 der Hv‑Akten), Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und bestimmte die – auf dieser Basis letztlich angewiesenen (vgl die Zahlungsanweisungen vom 22. Mai 2024 und Durchführungsvermerke vom 23. Mai 2024 auf den Gebührennoten ON 80.2 und ON 81.2) – Gebühren antragsgemäß nach dem GebAG.

[6] Zur Begründung verwies er auf die (im Beschwerdeschriftsatz zitierte [ON 131.2 S 2 f]) Entscheidung AZ 18 Bs 102/23s des Oberlandesgerichts Wien (ON 138.3 S 2). Demnach sei ein vorangegangener Antrag des Beschuldigten keine Voraussetzung für die Erstattung der Dolmetscherkosten, weil § 56 Abs 2 StPO nicht explizit festlege, wann das Verlangen auf Kostenersatz zu stellen sei. Die Auffassung, ein solches Verlangen müsse im Voraus gestellt (und bewilligt) werden, finde keine Deckung im Gesetzeswortlaut und widerspreche der Intention der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (RL‑Dolmetsch). Es sei „daher nicht per se ausgeschlossen, das Verlangen iSd § 56 Abs 2 StPO auch nach Erbringung der Leistungen […] im Rahmen der Legung der Gebührennote durch den Dolmetscher zu stellen“ (vgl OLG Wien vom 13. Juli 2023,  18 Bs 102/23s [JSt‑Slg 2023/68]).

[7] Weiters ging der Einzelrichter des Oberlandesgerichts davon aus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang der in Rede stehenden Dolmetschleistung mit einem der in § 56 Abs 2 StPO genannten Ereignisse bestehe, weil „die erste Besprechung innerhalb offener Rechtsmittelfrist nach Verhängung der Untersuchungshaft [...] und die zweite Besprechung innerhalb offener Rechtsmittelfrist nach Verlängerung der Untersuchungshaft […] war“.

Rechtliche Beurteilung

[8] Wie die Generalprokuratur in ihrer gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. Mai 2024 (ON 138.3 der Hv‑Akten) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht dieser mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[9] Gemäß § 56 Abs 1 StPO hat ein Beschuldigter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, das Recht auf Dolmetschleistungen iSd Abs 2 leg cit (vgl auch § 49 Abs 1 Z 12 StPO). Nach dem ersten Satz des § 56 Abs 2 StPO sind Dolmetschleistungen mündlich zu erbringen und insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, sofern dieser Kontakt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag steht, zu gewährleisten.

[10] Übersetzungshilfe iSd § 56 Abs 2 StPO ist durch unentgeltliche Beistellung eines Dolmetschers zu leisten, wobei – mangels besonderer Bestimmungen für Verteidigergespräche – nach den allgemeinen Regeln in § 126 Abs 2a, 2b und 2c StPO vorzugehen ist. Nach § 126 Abs 2a StPO ist von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person als Dolmetscher zu bestellen, in den Fällen des Abs 2b des § 126 StPO auch eine andere geeignete Person. Bei der Wahl von Dolmetschern und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags ist zufolge § 126 Abs 2c StPO nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.

[11] Nach den Gesetzesmaterialien ist dem Beschuldigten (im Ermittlungsverfahren) „auf Verlangen auch für den Kontakt […] mit seinem Verteidiger“ ein Dolmetscher „zu bestellen“, wobei ihm zur Durchsetzung seines Rechts der Rechtsbehelf des Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO zukommt (vgl EBRV 2402 BlgNR 24. GP  8).

[12] Für eine vorherige Befassung des justiziellen Entscheidungsträgers spricht zudem eine Zusammenschau von § 56 Abs 2 StPO mit den für einen direkten Anspruch des Dolmetschers gegen den Bund (§ 1 Abs 1 GebAG) maßgeblichen Bestimmungen des GebAG, wonach sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Dolmetscher erteilten gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen) Auftrag richtet (§§ 52, 53 iVm § 25 Abs 1 GebAG; zu direkter Vergebührung einer Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verhandlung [„Erläuterung des Urteils“] durch das Gericht vgl im Übrigen 11 Os 61/10w).

[13] Die gegenteilige Rechtsansicht des Oberlandesgerichts findet auch in der RL‑Dolmetsch keine Stütze, weil diese zwar regelt, dass der verdächtigen oder beschuldigten Person Dolmetschleistungen für die Verständigung mit ihrem Rechtsbeistand zur Verfügung stehen müssen, wenn dies notwendig ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten, die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens jedoch dem nationalen Gesetzgeber überlässt (vgl Art 2 Abs 2 und Abs 4 der RL‑Dolmetsch).

[14] Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts beschränkt der Umstand, dass dem Beschuldigten Übersetzungshilfe nur über vorheriges Verlangen gewährt wird, auch nicht dessen effektive Verteidigung, weil dem Recht auf ein faires Verfahren im Sinn des Art 6 Abs 3 lit a und e MRK auch durch eine nach Einbindung des justiziellen Entscheidungsträgers erfolgte Beiziehung eines Dolmetschers Rechnung getragen wird.

[15] Die Wortfolge „auf Verlangen“ in § 56 Abs 2 erster Satz StPO stellt demnach auf das Erfordernis einesvorherigenHerantretens des Beschuldigten an das Gericht (die Staatsanwaltschaft) als Voraussetzung für die Gewährung von kostenloser Übersetzungshilfe für den Kontakt mit dem Verteidiger (ebenso wie für die schriftliche Übersetzung von Aktenstücken nach § 56 Abs 4 StPO) ab. Solcherart wird eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Übersetzungshilfe und die Bestellung eines Dolmetschers durch das Gericht (die Staatsanwaltschaft) im Sinn der zuvor zitierten Bestimmungen überhaupt erst sichergestellt.

[16] Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts, wonach keine vorherige Einbindung des Gerichts (der Staatsanwaltschaft) für die Gewährung von unentgeltlichen Dolmetschleistungen für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger erforderlich wäre, widerspricht daher § 56 Abs 2 StPO.

[17] Gemäß § 53 Abs 1 iVm § 25 Abs 1 GebAG richtet sich der Anspruch auf Auszahlung von Gebühren (§ 1 Abs 1 GebAG) aus Amtsgeldern nach dem dem Dolmetscher erteilten gerichtlichen(staatsanwaltschaftlichen [§ 53 Abs 1 iVm § 52 GebAG]) Auftrag, der Grundlage und Grenze des Gebührenanspruchs des Dolmetschers ist (Krammer/Schmidt/ Guggenbichler, SDG‑GebAG4 § 25 GebAG Anm 2 und 4 sowie E 2, 4 und 12; vgl auch E 12, 14).

[18] Da der Dolmetscher im gegenständlichen Fall ohne justizielle Beauftragung, somit aufgrund eines rein privatrechtlichen Rechtsgeschäfts mit dem Wahlverteidiger tätig wurde, lag eine maßgebliche Voraussetzung für die Bestimmung der Gebühren nach dem GebAG nicht vor. Die dennoch erfolgte Gebührenbestimmung durch das Beschwerdegericht verletzt § 53 Abs 1 iVm § 25 Abs 1 GebAG.

[19] Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen wirken nicht zum Nachteil des (mittlerweile) Verurteilten, sodass es mit deren Feststellung sein Bewenden hat (§ 292 vorletzter Satz StPO).

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