European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00122.18B.0129.000
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption führt zu AZ 29 St 33/16t – soweit hier von Bedeutung – ein Ermittlungsverfahren gegen die T***** GmbH.
Am 3. und am 4. Mai 2017 wurden in den Geschäftsräumlichkeiten der (teils ebenfalls in diesem Verfahren belangten) Verbände P***** AG, PO***** GmbH, T***** AG und TE***** GmbH Unterlagen sichergestellt. Der dabei anwesende Mag. S***** widersprach dieser Sicherstellung.
Mit Beschluss vom 3. Jänner 2018, AZ 332 HR 198/16d (ON 522 der Ermittlungsakten), lehnte die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Durchführung eines Sichtungsverfahrens (§ 112 Abs 2 StPO) mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ab und ordnete an, dass die aufgrund des Widerspruchs hinterlegten Unterlagen zum Akt zu nehmen sind.
Die dagegen erhobenen Beschwerden der T***** GmbH, des Mag. S***** und der B***** GmbH wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 23. März 2018, AZ 17 Bs 27/18x, als unzulässig zurück.
In ihren mit Bezug auf diese beiden Beschlüsse erhobenen, gemeinsam ausgeführten Anträgen auf Erneuerung des Strafverfahrens halten sich die genannten Antragsteller für dadurch – jeweils – in von Art 6 und Art 8 (iVm Art 13) MRK garantierten Rechten verletzt.
Rechtliche Beurteilung
Die Anträge sind unzulässig:
Ein Erneuerungswerber hat – soweit er (auf Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag – seiner Argumentation die Tatsachenannahmen
der bekämpften Entscheidung zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0125393 [T1]; 12 Os 154/15m, EvBl 2016/69; 13 Os 80/16p, EvBl 2016/159; jüngst 11 Os 117/18t).
Nach den Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien hat Mag. S***** den erwähnten Widerspruch weder im eigenen Namen noch namens der B***** GmbH oder der T***** GmbH erklärt. Vielmehr widersprach er der Sicherstellung (nur) im Namen der P***** AG, der PO***** GmbH, der T***** AG und der TE***** GmbH (BS 5 ff).
Das („Willkür“ bloß behauptende) Antragsvorbringen will der „Widerspruchserklärung“ des Mag. S***** – anhand eigenständiger Interpretation – einen davon abweichenden „Sinn und Inhalt“ unterstellt wissen. Damit gelingt es ihm weder, Begründungsmängel aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken gegen die bekämpften Sachverhaltsannahmen zu wecken.
Auf deren Grundlage hat aber (schon) keiner der Antragsteller dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs (Art 35 Abs 1 MRK; vgl RIS-Justiz RS0122737) genügt.
Die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens waren daher – auch soweit sie sich gegen den angeführten Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien richten – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1, Abs 2 StPO).
Schon im Hinblick darauf hat die Anregung, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vorläufig zu hemmen (vgl RIS-Justiz RS0125705), auf sich zu beruhen.
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