Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter und Teilfreisprüche enthält, wurde der am 26. Mai 1984 geborene Dieter F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB (Punkt A des Urteilssatzes) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er vom 20. bis zum 26. Mai 2005 in Lienz und anderen Orten (A) fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, den im Spruch angeführten Personen auf die dort beschriebene Weise unter unterschiedlicher Tatbeteiligung von Mitangeklagten in sechs Angriffen weggenommen (A 1 a, c, e; A 2 a, b, c) und in drei Angriffen wegzunehmen versucht (A 1 b, d, f) und
(C) gemeinsam mit Martin E***** in der Nacht zum 20. oder 21. Mai 2005 fremde Sachen des Roman K*****, nämlich zwei Handkassen unerhobenen Wertes dauernd aus dessen Gewahrsam entzogen, indem sie die Kassen in den Draufluss warfen.
Rechtliche Beurteilung
Nur die Schuldsprüche A 1 b, d und e bekämpft Dieter F***** mit seiner auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.
Die Schuldspruchfakten A 1 b und d, gegen welche sich die Mängel- (Z 5) und die Rechtsrüge (Z 9 lit a) richten, betreffen zwei am 23. Mai 2005 in Dölsach begangene Einbruchsdiebstahlsversuche zum Nachteil des Johann N***** durch Aufbrechen der Eingangstür mit einer Hacke (A 1 b) und zum Nachteil von Gewahrsamsträgern des Vereins „C*****" durch Aufzwängen der Fensterläden (A 1 d). Hiezu wendet der Beschwerdeführer nichtigkeitsbegründende Undeutlichkeit (Z 5) ein, weil unklar sei, was gestohlen hätte werden sollen. Diesem Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, dass aus den Feststellungen in Verbindung mit dem Urteilsspruch der deliktsspezifische, auf Wegnahme vermögenswerter Gegenstände gerichtete Tatvorsatz mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht (US 11 ff). Dass der Angeklagte auch zum Faktum A 1 b mit Diebstahlsvorsatz handelte, ergibt sich zudem ungeachtet des Fehlens konkret angeführter Diebstahlsobjekte aus der Konstatierung, dass die Täter den Würstelstand ohne Beute verließen, weil sie keine für sie verwertbaren Gegenstände vorfanden (US 14). Damit ist aber auch der eine unrichtige rechtliche Beurteilung wegen Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite reklamierenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Grundlage entzogen. Im Übrigen entspricht die im Spruch nur allgemeine Anführung von „fremden beweglichen Sachen" dem Erfordernis des § 260 Abs 1 Z 1 StPO, weshalb auch insoweit weder von Undeutlichkeit iSd Z 5 erster Fall noch von einer nach dem Beschwerdevorbringen allenfalls gerügten dem Individualisierungsgebot widersprechenden Fassung des Schuldspruchs (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) die Rede sein kann.
Der Subsumtionsrüge (Z 10) mit ihrer Kritik an der Qualifikationsannahme (§ 129 Z 1 StGB) des unter A 1 e angelasteten Diebstahls (von 25 Forellen nach Übersteigen einer Umzäunung) ist grundsätzlich zuzustimmen, ist doch ein Fischteich nicht einem Lagerplatz iSd zitierten Gesetzesstelle gleichzusetzen. Allerdings lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, weshalb die Richtigkeit der bereits auf Grund der übrigen Einbruchsdiebstähle zutreffend angenommenen Qualifikation der durch Zusammenfassung sämtlicher Diebstahlsfakten begründeten Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) nach § 129 Z 1 StGB in Frage stehen sollte. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund wird solcherart nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht. Soweit der Beschwerdeführer die Tat nicht als Diebstahl, sondern als Vergehen des Eingriffs in fremdes Fischereirecht nach § 137 Abs 1 StGB gewertet wissen will, orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge die Fische aus einem im Privateigentum stehenden Fischteich entnommen wurden und damit unabhängig davon, auf welche Weise sie in den Teich gelangt sind, nicht dem Fischereirecht unterliegen (vgl Bertel, WK² § 137 Rz 2). Bezüglich der dem Urteil anhaftenden, nicht relevierten Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, die darin begründet ist, dass das Schöffengericht die privilegierende Strafrahmenbestimmung des § 36 letzter Fall StGB nicht anwendete, wozu es angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte sämtliche strafbaren Handlungen vor Erreichen des 21. Lebensjahres begangen hat, verhalten gewesen wäre (vgl 11 Os 59/04; 13 Os 26/05f), wird auf die Entscheidung über die Berufung verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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