European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00119.15G.1027.000
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft Wien sah hinsichtlich der von Wolfgang S***** zu den eingangs angeführten Aktenzeichen gegen eine Vielzahl von Personen eingebrachten Anzeigen mit den angeführten Verfügungen jeweils schon mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) gemäß § 35c StAG (RIS‑Justiz RS0127791 [T3]) von der Einleitung von Ermittlungsverfahren ab.
Dagegen richten sich am 15. September 2015 beim Obersten Gerichtshof eingelangte, auf die Verletzung der Art 6, 13 und 17 MRK gestützte Anträge auf Erneuerung der beschriebenen Strafverfahren gemäß § 363a StPO per analogiam. Unter einem beantragt S***** die Gewährung von Prozessbegleitung gemäß § 66 Abs 2 StPO.
Die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens sind unzulässig, weil § 363a Abs 1 StPO auf eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts, nicht aber auf Verfügungen einer Staatsanwaltschaft abstellt (RIS‑Justiz RS0128957). Überdies sind Anzeiger oder Opfer einer Straftat zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht legitimiert (RIS‑Justiz RS0126176; vgl auch RS0126446 und RS0123644 [T9, T10]).
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des S***** waren demnach die Erneuerungsanträge ‑ ohne dass es eines Eingehens auf die einzelnen Verfügungen der Staatsanwaltschaft oder den Inhalt der Anzeigen bedurft hätte ‑ bereits bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 2 StPO).
Der Antrag des S***** auf Gewährung von Prozessbegleitung gemäß § 66 Abs 2 StPO war, wie die Generalprokuratur ebenso zutreffend ausführte, zurückzuweisen, weil darüber durch die vom Bundesministerium für Justiz beauftragten Opferschutzeinrichtungen selbst zu entscheiden ist; eine darauf bezogene Entscheidungskompetenz des Gerichts (oder ‑ im Ermittlungsverfahren ‑ der Staatsanwaltschaft) besteht nicht (§ 66 Abs 2 letzter Satz StPO; Kier, WK‑StPO § 66 Rz 19 mwN).
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