European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00114.24K.1022.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten S* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * S* mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines anderen Angeklagten enthaltenden Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach [gemeint:] §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (US 3 iVm US 10; ON 61 S 30; vgl RIS‑Justiz RS0116669 [T2, T3, T5]) schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie am 12. Mai 2024 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern (§ 12 StGB) mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe * Sa* fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie diesen niederschlugen und zu Boden drückten, ihm ein Messer vorhielten, seine Wohnung durchsuchten und 1.500 Euro Bargeld, zwei Getränkedosen und eine Handyhülle wegnahmen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter sowohl mit der Verantwortung der Beschwerdeführerin als auch mit der als übergangen reklamierten Aussage des Zeugen Sa* (US 7 ff) auseinandergesetzt, wobei das Erstgericht – dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – nicht gehalten war, diese als nicht zur Entlastung der Angeklagten geeignet angesehenen Angaben in all ihren Details gesondert zu erörtern (vgl RIS‑Justiz RS0098717, RS0098778, RS0106642; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 428). Weshalb das Fehlen von „den Angeklagten zuordenbaren Spuren zB am Hals des Zeugen“ in einem (aus Z 5 zweiter Fall) erörterungspflichtigen Widerspruch zu entscheidende Tatsachen betreffenden Feststellungen (US 6) stehen sollte, macht das Vorbringen nicht deutlich. Indem die Beschwerdeführerin unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen der Angaben des genannten Zeugen sowie ihrer eigenen Verantwortung für ihren Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen fordert, beschränkt sie sich darauf, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) zu bekämpfen.
[5] Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf die von den Tatrichtern erörterten – von der Angeklagten als „widersprüchlich und verwirrend“ erachteten – Angaben des Zeugen Sa* keine nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierenden Bedenken (RIS‑Justiz RS0119583) an der Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen zu erwecken, sondern beschränkt sich auf einen weiteren in dieser Form unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.
[6] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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