Rechtssatz
Die Unschuldsvermutung (§ 8 StPO; Art 6 Abs 2 MRK) ist verletzt, wenn das Gericht bei der Strafbemessung auf die Begehung einer Straftat als tatsächlichen Anknüpfungspunkt abstellt, die nicht Gegenstand des im angefochtenen Urteil gefällten oder eines sonstigen, rechtskräftigen Schuldspruchs ist.
15 Os 86/23w | OGH | 30.08.2023 |
Beisatz: Hier: Keine Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Erwähnung, dass sich der Angeklagte erst seit 2015 in Österreich aufhalte und daher über die Zeit davor keine Informationen über ein allfällig strafrechtlich relevantes Vorleben vorliegen würden, im Zusammenhang mit der Annahme des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit trotz fortgeschrittenen Alters. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20181211_OGH0002_0110OS00108_18V0000_002