OGH 11Os10/15b

OGH11Os10/15b10.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Iulian N***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Florin T***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Iulian N***** und Florin‑Catalin L***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 2014, GZ 71 Hv 78/14f‑71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00010.15B.0310.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten T***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ‑ soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung ‑ Florin T***** des Verbrechens des gewerbsmäßig und durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 6. Dezember 2013 bis 4. April 2014 in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen und von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, bei unterschiedlicher Beteiligung der Mitangeklagten Iulian N*****, Adrian P***** und Florin‑Catalin L***** den im Urteil bezeichneten Personen in 34 Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert durch Aufbrechen von Wohnungstüren weggenommen und wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Z 4, 5 und 9 (richtig:) lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Florin T*****, die sich ausschließlich gegen den Vorwurf vor März 2014 begangener Einbruchsdiebstähle richtet.

Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) die unterbliebene Durchführung eines in einem Schriftsatz gestellten und in einem weiteren ergänzten Beweisantrags moniert, scheitert sie schon am Erfordernis einer Antragstellung in der Hauptverhandlung (RIS‑Justiz RS0099178, RS0099511, RS0099099).

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, vor März 2014 keine Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, eingehend auseinandergesetzt und empirisch und logisch mängelfrei dargelegt, weshalb sie dennoch von der Unrichtigkeit der Angaben ausgingen (US 19 ff, 22). Zu einer gesonderten Erörterung sämtlicher Details der Verantwortung waren sie ‑ dem Gebot zu

gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend ‑ nicht verpflichtet.

Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO (RIS‑Justiz RS0099431). Soweit die Rüge aus Verfahrensergebnissen gezogene Schlüsse des Erstgerichts, etwa aus welchem Grund die Angeklagten den bei der Tatbegehung vorerst verwendeten PKW der Marke Saab später durch ein anderes Fahrzeug austauschten, als aktenwidrige Spekulation bezeichnet, zeigt sie den Nichtigkeitsgrund nicht auf.

Die Darstellung der Überzeugung der Tatrichter von der Unglaubwürdigkeit der Aussage des Florin T*****, zu vor März 2014 begangenen Einbruchsdiebstählen könnte unvollständig (Z 5 zweiter Fall) sein, wenn sich das Gericht mit gegen diese (zu entscheidenden Tatsachen erfolgte) Beurteilung sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hätte. Indem die Rüge ohne Aktenbezug einfach behauptet, einer der in der von den Angeklagten benutzten Wohnung in 1150 Wien aufgefundenen Laptops sei vom „flüchtigen D*****“ gestohlen worden, zeigt sie keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Verwerfung der Einlassung des Beschwerdeführers, die (zur Überführung herangezogenen) Mobiltelefone erst am 7. März 2014 von D***** erworben zu haben (US 19 ff), auf, sondern bekämpft die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Durch den Verweis auf die bisherigen Ausführungen des Rechtsmittels wird auch die materiell-rechtliche Rüge nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht (RIS‑Justiz RS0115902).

Das weitere Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich in eigenständigen

Beweiswerterwägungen („Unter richtiger Würdigung der Beweisergebnisse hätte daher ein Freispruch von den Fakten ... ergehen müssen“) und verfehlt den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

Die Rechtserheblichkeit des Fehlens von Feststellungen zum genauen Zeitpunkt der Einreise des Florin T***** nach Österreich und dessen Verweildauer wird von der Beschwerde zwar behauptet, aber nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet. Damit entzieht sich auch dieser Einwand einer meritorischen Erwiderung (RIS‑Justiz RS0116565 und RS0116569).

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (aber zu ON 73 angemeldete) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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