Normen
RHV Österreich - BRD in Strafsachen Art13
RHEStr Z40
StPO §252 Abs1 Z1
10 Os 22/67 | OGH | 11.04.1967 |
Veröff: ZfRV 1967,181 (mit Glosse von Liebscher) |
11 Os 79/99 | OGH | 10.08.1999 |
Vgl auch |
15 Os 148/04 | OGH | 26.01.2005 |
Gegenteilig; nur: Im Verhältnis zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland kann die Überstellung in Haft befindlicher Personen behufs ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung überdies nur mit ihrer Zustimmung erfolgen. In einem solchen Fall werden daher regelmäßig die Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO für die Verlesung der vor der ausländischen Behörde gemachten Angaben im inländischen Verfahren vorliegen. (T1); Beisatz: Das erkennende Gericht kann nicht ohne weitere Aufklärung davon ausgehen, dass ein in der Bundesrepublik Deutschland inhaftierter Zeuge seiner Überstellung nach Österreich zur Vernehmung nicht zugestimmt hätte. (T2) |
15 Os 106/08i | OGH | 11.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zulässige Verlesung, weil der in Deutschland inhaftierte Zeuge sowohl eine vorläufige Überstellung nach Österreich zur Vernehmung als Zeuge als auch eine Befragung per Videokonferenz abgelehnt hat. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19670411_OGH0002_0100OS00022_6700000_001
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