OGH 10Os181/84 (RS0094139)

OGH10Os181/8411.12.1984

Rechtssatz

Auch einer vom Opfer als solche erkannten Luftdruckpistole kommt die für die strengere Strafdrohung des § 143 zweiter Fall StGB maßgebende Eignung, als Waffe - und damit als Mittel der Drohung (mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) - verwendet zu werden, zu.

Normen

StGB §143 B

10 Os 181/84OGH11.12.1984
13 Os 32/05pOGH27.04.2005

Vgl aber; Beisatz: Als „sonstige Schusswaffe" (§2 Abs 1 Z4 WaffG) ist eine Luftdruckpistole jedoch nur dann einzustufen, wenn mit ihr feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können und sie die Kriterien als Waffe (§1 WaffG) erfüllt. „Soft-(Air)-Guns" verschießen durch komprimierte Luft oder Federdruck feste Körper (Kunststoffkugeln) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung. Da die damit zu verschießenden Plastikkugeln aber eine dermaßen geringe Verletzungskapazität aufweisen, dass sie vom Wesen her nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen und sie auch nicht beim Schießsport Verwendung finden, mangelt es solchen Produkten sowohl an der Zweckbestimmung nach §1 Z1 WaffG als auch an der für den funktionalen Waffenbegriff des §143 erster Satz zweiter Fall StGB verlangten Gleichwertigkeit. (T1)

12 Os 101/07fOGH27.09.2007

Vgl aber; Beis ähnlich wie T1

11 Os 59/13fOGH28.05.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19841211_OGH0002_0100OS00181_8400000_001

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