Normen
StGB §143 B
10 Os 181/84 | OGH | 11.12.1984 |
13 Os 32/05p | OGH | 27.04.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Als „sonstige Schusswaffe" (§2 Abs 1 Z4 WaffG) ist eine Luftdruckpistole jedoch nur dann einzustufen, wenn mit ihr feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können und sie die Kriterien als Waffe (§1 WaffG) erfüllt. „Soft-(Air)-Guns" verschießen durch komprimierte Luft oder Federdruck feste Körper (Kunststoffkugeln) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung. Da die damit zu verschießenden Plastikkugeln aber eine dermaßen geringe Verletzungskapazität aufweisen, dass sie vom Wesen her nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen und sie auch nicht beim Schießsport Verwendung finden, mangelt es solchen Produkten sowohl an der Zweckbestimmung nach §1 Z1 WaffG als auch an der für den funktionalen Waffenbegriff des §143 erster Satz zweiter Fall StGB verlangten Gleichwertigkeit. (T1) |
12 Os 101/07f | OGH | 27.09.2007 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1 |
11 Os 59/13f | OGH | 28.05.2013 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0100OS00181_8400000_001
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