Rechtssatz
Der Zusammenhang zwischen Drohung und gefordertem Verhalten (im Sinne einer Mittel-Zweck-Beziehung) muss sich nicht aus dem Wortlaut der drohenden Äußerung selbst ergeben; es genügt, wenn dieser Zusammenhang den Willen des Täters entsprechend auf andere Weise - insbesondere dadurch, dass die Drohung unmittelbar vor dem Ansinnen nach einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung geäußert wird - zur Kenntnis des Opfers gelangt.
Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0100OS00157_8100000_001
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