OGH 10Os154/83 (RS0074866)

OGH10Os154/8313.12.1983

Rechtssatz

Weder aus der MRK noch aus einer anderen Rechtsquelle kann abgeleitet werden, daß durch Verfahrensverstöße ein materiellrechtlicher Straflosigkeitsgrund oder ein prozessuales Verfolgungshindernis im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes entstünde. Die Vorstellung, daß ein Verfahrensverstoß, sei es aus welchem Grund immer, "durch einen Freispruch ausgeglichen" werden könnte, ist österreichischem Rechtsdenken und demgemäß auch der hier geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd; denn dadurch kann die bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften niemals zu einer Änderung der Sachentscheidung, sondern lediglich zur Anordnung einer Verfahrenserneuerung und allenfalls zur Verweisung der Sache an ein anderes Gericht führen.

Normen

MRK Art6 V3
StPO §281 Abs1 Z9 litb

10 Os 154/83OGH13.12.1983

Veröff: JBl 1984,503 = EvBl 1984/138 S 544

15 Os 125/91OGH05.12.1991

Vgl auch

14 Os 49/92OGH30.06.1992

Vgl auch; Beisatz: Überlange Verfahrensdauer - kein gesetzmäßiger Grund für ein freisprechendes Erkenntnis. (T1)

12 Os 63/99OGH24.06.1999

Vgl auch; Beis wie T1

12 Os 87/01OGH03.10.2002

Auch; Beisatz: Weder aus der MRK noch aus einer anderen Rechtsquelle kann abgeleitet werden, daß durch überlange Verfahrensdauer ein materiellrechtlicher Straflosigkeitsgrund oder ein prozessuales Verfolgungshindernis im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes entstünde. (T2)

12 Os 104/03OGH17.06.2004

Vgl auch; Beis wie T2

11 Os 126/04OGH11.01.2004

Vgl auch; Beisatz: Art 6 MRK hindert nicht, dass der Angeklagte im Fall des gesetzlichen Nachweises seiner Schuld (Art6 Abs2 MRK) selbst im Fall einer einem staatlichen Organwalter zurechenbaren Tatprovokation dennoch für die Tat verurteilt wird. Denn aus diesem Konventionsverstoß ist kein materieller Straflosigkeitsgrund für die provozierte Straftat abzuleiten. (T3); Beisatz: Allerdings kann durch das Verfahren selbst nicht auszugleichenden Verletzungen von Verfahrensgrundrechten im Rahmen der Strafbemessung Rechnung getragen werden. (T4)

12 Os 67/05bOGH04.08.2005

Vgl auch

13 Os 100/09vOGH17.06.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Ausgleich der längeren Verfahrensdauer durch Herabsetzung der angemessenen Strafe. (T5)

26 Ds 13/18pOGH09.10.2019

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19831213_OGH0002_0100OS00154_8300000_001

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