Rechtssatz
"Gefangenhalten" im Sinn des § 99 Abs 1 StGB ist die - ernstliche und gewichtige - Behinderung einer Person am Verlassen eines umgrenzten Raumes. Wer sich etwa durch Rufen oder Springen aus einem ebenerdig gelegenen Fenster befreien kann, wird ebensowenig "gefangengehalten" wie derjenige, der über einen Schlüssel zur abgeschlossenen Eingangstür verfügt. Hat das Opfer eine solche Möglichkeit, den Raum ungehindert zu verlassen (tätergewollt) aus Furcht, weil es noch unter der fortdauernden Wirkung einer vorangegangenen Gewalttätigkeit des Täters stand, nicht wahrgenommen, so kommt allenfalls Nötigung (§ 105 StGB) in Betracht.
15 Os 25/95 | OGH | 11.05.1995 |
Vgl; Beisatz: Gefangenhalten durch Anwesenheit des dem Opfer körperlich weit überlegenen und aggressiven Täters in der Wohnung, gleichgültig, ob der Schlüssel innen steckt oder das Opfer sonst Gelegenheit hatte, sich in den Besitz des Schlüssels zu setzen. (T1) |
12 Os 19/15h | OGH | 07.05.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gefangenhalten trotz der Möglichkeit, auf den Balkon im ersten Stock zu gelangen, bejaht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0100OS00148_8500000_001
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