OGH 10Os115/85 (RS0094178)

OGH10Os115/8515.10.1985

Rechtssatz

In Ansehung des normativ geprägten Sachverhaltselements "Waffe" haben im geschwornengerichtlichen Verfahren auf Grund der ihnen erteilten Rechtsbelehrung die Geschworenen darüber zu befinden, ob die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles diesem gesetzlichen Qualifikationsmerkmal entsprechen oder nicht.

Normen

StGB §143 B
StPO §316
StPO §317 Abs2

10 Os 115/85OGH15.10.1985
10 Os 24/86OGH24.03.1986

Vgl auch; Veröff: SSt 57/20

13 Os 123/00OGH08.11.2000

Auch; Beisatz: Bloße Gattungsbegriffe (hier: "Softgun-Pistole") genügen als Feststellungsgrundlage für eine Rechts- und Subsumtionsrüge nur, wenn sie die subsumtionsrelevanten (entscheidenden) Tatsachen (hier: für eine Waffe nach § 143 StGB) unmissverständlich im Wahrspruch zum Ausdruck bringen. (T1)

13 Os 72/05wOGH12.10.2005

Vgl

13 Os 83/08tOGH27.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Da dem Wahrspruch zugrundeliegende Fragen Geschworenen, also Laienrichtern gestellt werden, geht es nicht an, Undeutlichkeiten des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene zu beseitigen, weil nicht unterstellt werden kann, dass auch die Geschworenen die Frage so verstanden haben wie der Oberste Gerichtshof (WK-StPO § 281 Rz 616). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0100OS00115_8500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)