Rechtssatz
Menschenhandel nach § 217 Abs 1 StGB ist erst mit dem Beginn der gewerbsmäßigen Unzuchtshandlungen im anderen Staat vollendet.
12 Os 66/82 | OGH | 09.09.1982 |
Beisatz: Bis dahin ist sowohl Mitwirkung an der Tatausführung (in Form sogenannter "sukzessiver Mittäterschaft") als auch sonstiger Tatbeitrag möglich. (T1) |
13 Os 179/01 | OGH | 17.04.2002 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei strafbaren Handlungen mit überschießendem Vorsatz (sogenannten kupierten Erfolgsdelikten) kann ein Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) bis zu dem als materielle Vollendung bezeichneten Zeitpunkt, in dem das über die formale Vollendung hinaus Gewollte einzutreten beginnt, geleistet werden. Ein Textverständnis, nach welchem § 12 dritter Fall StGB, der auf einen Beitrag "zur Ausführung" abstellt, zwar auch, aber nicht nur eine Ausführungshandlung des unmittelbaren Täters in den Blick nimmt, liegt nicht jenseits des äußersten Wortsinns der Vorschrift (§ 1 StGB). (T2) |
14 Os 163/03 | OGH | 14.04.2004 |
Beisatz: Dem gegenüber muss sich bei dem Menschenhandel nach § 217 Abs2 StGB bloß der (überschießende) Vorsatz des Täters auf die Aufnahme der Gewerbsunzucht seitens der Tatopfer beziehen. (T3) |
13 Os 36/12m | OGH | 05.07.2012 |
Auch; Auch Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0100OS00102_8000000_004
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