OGH 10ObS9/88 (RS0036403)

OGH10ObS9/8826.1.1988

Rechtssatz

Ist die Partei postulationsunfähig (hier: Unvertretener im Berufungsverfahren) dann liegt die "Wiederanbringung" im Sinne des § 85 Abs 2 ZPO in der Einbringung des von einem Rechtsanwalt unterfertigten Schriftsatzes, mag es sich dabei um den - allenfalls verbesserten und/oder ergänzten - ursprünglichen oder - wie im vorliegenden Fall - um einen völlig neuen Schriftsatz handeln.

Normen

ZPO §85 Abs2

10 ObS 9/88OGH26.01.1988
3 Ob 131/95OGH29.11.1995

Auch

2 Ob 331/00sOGH21.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes ist dann nicht erforderlich. (T1)

3 Ob 160/01bOGH09.10.2001

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies muss umso mehr gelten, wenn die ursprüngliche Eingabe der Partei gar nicht zurückgestellt wurde. (T2)

7 Ob 15/03mOGH12.02.2003

Auch

3 Ob 141/07tOGH23.10.2007

Ähnlich; Beisatz: Eine Verbesserung ist unter anderem dadurch möglich, dass der ursprüngliche Schriftsatz unverändert zusammen mit einem neuen und den Formerfordernissen entsprechenden Schriftsatz vorgelegt wird. (T3)

5 Ob 256/08wOGH09.12.2008

Auch

8 Ob 113/10sOGH23.11.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/148

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_010OBS00009_8800000_001

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