OGH 10ObS95/91 (RS0040419)

OGH10ObS95/9130.4.1991

Rechtssatz

Die Regel des § 273 Abs 1 ZPO darf zwar unter "Übergehung", also Unterlassung der Aufnahme eines Beweises, auch noch unter Nichtberücksichtigung bereits erhobener Beweise, nicht aber erstmals vom Berufungsgericht unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung angewendet werden, da das Ergebnis dieser Anwendung vom Rechtsmittelgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur überprüfbar ist, wenn schon das Prozessgericht diese Gesetzesstelle anwendet. (Hier: Berufungsgericht wendet § 273 Abs 1 ZPO ohne Beweiswiederholung auf Grund von Bedenken gegen das der erstgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Gutachten an.)

Normen

ZPO §273 Abs1
ZPO §496 Abs3

10 ObS 95/91OGH30.04.1991

Veröff: SSV - NF 5/47

5 Ob 209/03aOGH11.11.2003

Vgl auch; nur: Die Regel des § 273 Abs 1 ZPO darf zwar unter "Übergehung", also Unterlassung der Aufnahme eines Beweises, auch noch unter Nichtberücksichtigung bereits erhobener Beweise, nicht aber erstmals vom Berufungsgericht unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung angewendet werden. (T1)

3 Ob 108/07iOGH28.06.2007

Auch; Beisatz: Hier: Rekursgericht im Verfahren außer Streitsachen. (T2)

3 Ob 122/08zOGH17.12.2008
10 Ob 34/12sOGH10.09.2012

Auch; Beis wie T2

2 Ob 48/16xOGH28.03.2017

Vgl; nur T1

2 Ob 241/16dOGH24.10.2017

Dokumentnummer

JJR_19910430_OGH0002_010OBS00095_9100000_001

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