OGH 10ObS93/21f

OGH10ObS93/21f22.6.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. J*****, vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 26. April 2021, GZ 10 Rs 36/21v‑13, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00093.21F.0622.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Dem Kläger sind in dem Zeitraum, in dem er Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens bezog und keine Erwerbstätigkeit ausübte, Honorare aus seiner Tätigkeit als selbständiger Facharzt zugeflossen. Die honorierten Leistungen wurden vor dem Zeitraum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, erbracht.

[2] 2. Thema des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob das objektive Überschreiten der Zuverdienstgrenze in § 24 Abs 1 Z 3 KBGG vom Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte (so die Beklagte) oder vom Zeitraum der Ausübung der Tätigkeit abhängt (so das Berufungsgericht).

[3] 3. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zur Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG) entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ausführlich 10 ObS 144/19b SSV‑NF 33/77; zur Rechtslage nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG idF vor BGBl I 2011/139: 10 ObS 34/13t SSV‑NF 27/50). Abweichend von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 8 Abs 1 Z 1 KBGG, für die ausnahmslos das Zuflussprinzip gilt (10 ObS 31/20m), ist bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG) eine Abgrenzung möglich: Für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze sind nur jene Einkünfte maßgeblich, die aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit stammen (RS0132947).

[4] 4. Die in Berufung und Revision zitierte Entscheidung 10 ObS 31/20m betraf ausschließlich nach § 8 Abs 1 Z 1 KBGG zu beurteilende Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und ist für den hier zu entscheidenden Fall nicht einschlägig, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat.

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