Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:
Auszugehen ist von der Feststellung des Erstgerichtes, dass die theoretische und praktische Ausbildung für den Beruf des Zugbegleiters (Zugführers) 13 bis 15 Wochen dauert. Wenn auch die Dauer der für eine Tätigkeit notwendigen Anlernung nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Frage ist, ob die Tätigkeit als angelernt im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist, kommt ihr jedoch hiefür maßgebliche Bedeutung zu. Im Hinblick darauf, dass die Dauer der für die Erlernung eines Berufes notwendigen Lehrzeit im Durchschnitt etwa drei Jahre beträgt, spricht schon der Umstand, dass der Kenntnis- und Fähigkeitsstand des Klägers als Zugbegleiter (Zugführer) in 13 bis 15 Wochen erlangt werden kann, bereits dagegen, dass in dieser Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die den in einem Lehrberuf vermittelten gleichzuhalten sind (10 ObS 175/00h; 10 ObS 38/02i; SSV-NF 7/89; SSV-NF 14/61 ua). Die Frage der Lohnhälfte stellt sich nicht, weil der Kläger verschiedene Verweisungsberufe ohne Einschränkung ausüben kann und daher jedenfalls auch in der Lage ist, die Lohnhälfte zu erzielen (RIS-Justiz RS0084408 [T 2]; RS0084693; SSV-NF 3/157, 9/46; 10 ObS 390/01b mwN).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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