OGH 10ObS90/18k

OGH10ObS90/18k13.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Amelie Pohl, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 2018, GZ 11 Rs 49/18g‑30, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00090.18K.0913.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände die Leistungsfähigkeit eines Versicherten eingeschränkt ist, ist eine nicht revisible Tatsachenfrage. Auch die Feststellungen, welche Tätigkeiten aufgrund des medizinischen Leistungskalküls noch verrichtet werden können und welche Berufsanforderungen bestehen, gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RIS‑Justiz RS0084399 [T5]; RS0043118 [T2, T4, T5]). Diese Feststellungen können im Revisionsverfahren auch dann nicht überprüft werden, wenn sie von den Vorinstanzen unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen wurden (10 ObS 362/99d, SSV‑NF 14/7; RIS‑Justiz RS0040046).

1.2 Nach dem festgestellten Sachverhalt, von dem das Revisionsgericht auszugehen hat, kann der Kläger (dessen Invalidität unstrittig nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist), trotz seiner medizinischen Leistungseinschränkungen ohne Gefährdung seiner Gesundheit die vom Erstgericht beispielhaft angeführten Verweisungstätigkeiten (Portier, Rezeptionist, Parkgaragenkassier und Verpacker) ausüben.

1.3 Insbesondere zur Verweisungstätigkeit als Portier wurde bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Tätigkeitsinhalt und die Anforderungen allgemein bekannt sind und daher als offenkundig iSd § 269 ZPO gelten können.

2. Die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung, dass der Kläger offenkundig in der Lage ist, den Anforderungen in dem genannten Verweisungsberuf eines Portiers zu entsprechen, sowie die Feststellung, dass in diesem Verweisungsberuf österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze vorhanden sind, kann im Revisionsverfahren daher nicht mehr bekämpft werden. Die in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber gewünschten Feststellungen, aufgrund seiner Leistungseinschränkungen sei er aus verschiedenen Gründen doch nicht in der Lage, die vom Erstgericht aufgezählten Verweisungstätigkeiten auszuüben, stellen somit den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der im Revisionsverfahren unangreifbaren Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.

Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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