European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00089.17M.0913.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin stand in einem Dienstverhältnis zur Niederösterreichischen L*****. Von 6. 2. 2014 bis 27. 8. 2014 war sie aus Anlass der Geburt ihres ersten Kindes im Mutterschutz. Mit ihrem Dienstgeber vereinbarte sie für den Zeitraum von 28. 8. 2014 bis 31. 1. 2016 Karenz nach dem Mutterschutzgesetz. Von 7. 9. 2015 bis 9. 10. 2015 und von 13. 10. 2015 bis 30. 10. 2015 nahm sie an einem Weiterbildungskurs teil und bezog in diesen Zeiträumen gemäß der Bundesrichtlinie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (BEMO) täglich jeweils 17,32 EUR an Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts und 1,93 EUR pauschalierte Kursnebenkosten. Nach dem 31. 1. 2016 übte sie ihre Berufstätigkeit weiter aus. Am 6. 5. 2016 wurde ihr zweites Kind J***** geboren. Das absolute Beschäftigungsverbot begann am 10. 3. 2016. Von 10. 3. 2016 bis 1. 7. 2016 bezog die Klägerin Wochengeld.
Mit Bescheid vom 18. 8. 2016 wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens aus Anlass der Geburt von J***** für den Zeitraum von 6. 5. 2016 bis 5. 5. 2017 ab. Als Begründung wird angeführt, dass die Klägerin in den Zeiträumen von 7. 9. 2015 bis 9. 10. 2015 und von 13. 10. 2015 bis 30. 10. 2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und daher die negative Anspruchsvoraussetzung des Nichtbezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den letzten 6 Monaten vor Beginn des Beschäftigungsverbots (§ 24 Abs 1 Z 2 KBGG) nicht erfüllt sei.
In ihrer Klage bringt die Klägerin vor, sie sei keineswegs der Gruppe der arbeitslosen Personen zuzurechnen, weil sie während einer Karenz nach § 15 MSchG (also bei aufrechtem – wenngleich ruhenden – Arbeitsverhältnis) an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen und vom Arbeitsmarktservice während der Kursbesuche Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts sowie pauschalierte Kursnebenkosten erhalten habe.
Die beklagte Partei bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, aus den Erläuternden Bemerkungen zur 13. Novelle des Kinderbetreuungsgeldgesetzes ergebe sich, dass nach der Intention des Gesetzgebers der Begriff „Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung“ in § 24 Abs 1 Z 2 KBGG sehr weit zu interpretieren sei, weshalb die von der Klägerin bezogenen Leistungen als Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung anzusehen seien. Dies sei auch aus den Erläuterungen zur 17. Novelle zum Kinderbetreuungsgeldgesetz abzuleiten. Dort sei – entgegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 153/15w – festgehalten, dass auch das Bildungsteilzeitgeld anspruchsschädlich sei.
Das Erstgericht erkannte der Klägerin das Kinderbetreuungsgeld für ihren Sohn J***** für den Zeitraum von 6. 5. 2016 bis 5. 5. 2017 in Höhe von 46,58 EUR täglich zu und sprach aus, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des bis 1. 7. 2016 bezogenen Wochengeldes ruhe. Die Klägerin habe sich nach der Geburt ihres ersten Kindes in einem aufrechten, ruhenden Dienstverhältnis befunden und sei daher nicht arbeitslos gewesen. Die während dieser Karenz anlässlich des Besuchs von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach der Bundesrichtlinie für Aus- und Weiterbildungsbeihilfen bezogenen Beihilfen seien nicht als Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung iSd § 24 Abs 1 Z 2 KBGG zu qualifizieren, die dem Anspruch auf Kinderbetreuunsgeld entgegenstehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Relevanter Beobachtungszeitraum für den Nichtbezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei infolge des Beschäftigungsverbots ab 10. 3. 2016 der davor liegende sechsmonatige Zeitraum, also der Zeitraum von 10. 9. 2015 bis 10. 3. 2016. Dass die in diesem Zeitraum gelegenen Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz mit den Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt seien (was voraussetze, dass vor dem Beginn des ersten Mutterschutzes eine sechsmonatige durchgehende Erwerbstätigkeit liege), sei im erstgerichtlichen Verfahren nicht bestritten worden. Die Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts seien – anders als das Weiterbildungsgeld und das Bildungsteilzeitgeld – nicht in den §§ 26, 26a AlVG geregelt, sondern im Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) verankert. Sie könnten– ohne Rechtsanspruch – auch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis gewährt werden und verfolgten den Zweck, die Aufrechterhaltung der Beschäftigung zu fördern. Infolge dieser Unterschiede handle es sich bei diesen Beihilfen um keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des § 24 Abs 1 Z 2 KBGG, die den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld hindern könnten. Die Rechtsprechung, nach der im Zusammenhang mit einer Bildungskarenz erbrachte Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Weiterbildungsgeld) dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld entgegenstehen, komme auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
Die Revision der beklagten Partei ist nicht zulässig.
Die Revisionswerberin vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er eine engere Auslegung des Begriffs „Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung“ treffen habe wollen als im allgemeinen Arbeitslosenversicherungsrecht. Aufgrund der Karenzierung der Klägerin während der Inanspruchnahme der Beihilfe bestehe kein Konnex zur laufenden Erwerbstätigkeit, sodass auch die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts als Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iSd § 24 Abs 1 Z 2 KBGG zu werten sei.
Rechtliche Beurteilung
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt:
1.1 § 24 Abs 1 Z 2 KBGG (in der anzuwendenden Fassung BGBl I 2013/117) normiert als Anspruchsvoraussetzung, dass der die Leistung begehrende Elternteil in den letzten sechs Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig „gemäß Abs 2“ war sowie in diesem Zeitraum „keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat“, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken.
1.2 Erwerbstätigkeit im Sinn des KBGG definiert § 24 Abs 2 KBGG als die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Die Norm zählt ferner Zeiten auf, die als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten. So gelten Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 6 Monate andauernden Erwerbstätigkeit zum Zweck der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz als der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellte Zeiten.
2. Dass im vorliegenden Fall die nach der Geburt des ersten Kindes von der Klägerin in Anspruch genommenen Zeiten der (gesetzlichen) Karenz mit den Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichzustellen sind, weil auch vor dem ersten Mutterschutz eine mindestens 6 Monate andauernde Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (RIS-Justiz RS0129310), ist im Revisionsverfahren nicht strittig. Nicht strittig ist weiters, dass bei der Klägerin, für die ab 10. 9. 2015 ein Beschäftigungsverbot galt, der 6‑Monatszeitraum iSd § 24 Abs 2 KBGG nicht ab der Geburt, sondern ab dem Beschäftigungsverbot beginnt (RIS-Justiz RS0129814), also bis zum 10. 3. 2016 reicht.
3.1 Zu beurteilen bleibt, ob auch die in § 24 Abs 1 Z 2 KBGG eingefügte, negative Anspruchsvoraussetzung des Nichtbezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung innerhalb dieses Zeitraums erfüllt ist oder nicht, denn die Klägerin hat im genannten 6‑Monats‑Zeitraum (nämlich von 10. 9. 2015 bis 9. 10. 2015 und von 13. 10. 2015 bis 30. 10. 2015) eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts nach § 25 Abs 1 AMSG und eine weitere Beihilfe in Form von pauschalierten Kursnebenkosten bezogen.
3.2 Nach den Gesetzesmaterialien wollte der Gesetzgeber mit der – mit dem BGBl I 2011/139 – eingefügten Ergänzung der Anspruchsgrundlagen den Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld „durch arbeitslose Eltern“ verhindern, die „derzeit in bestimmten Konstellationen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens haben“. Eltern, die vor der Geburt „arbeitslos sind“, gehören für den Gesetzgeber nicht „zur Zielgruppe des einkommensabhängigen Kinder-betreuungsgeldes und sollen daher auch dann keinen Anspruch haben, wenn sie vor der Geburt neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geringfügig beschäftigt waren. ... Die Ausübung einer geringen Erwerbstätigkeit neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ändert nichts am Status der Arbeitslosigkeit. Solche Personen sind dennoch (weil überwiegend) der Gruppe der arbeitslosen Personen zuzuordnen“ (ErläutRV 1522 BlgNR 24. GP 3 und 5). Diese Gesetzesänderung ist am 1. 1. 2012 in Kraft getreten (§ 50 Abs 2 KBGG).
3.3 Eine Definition des Begriffs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung iSd § 24 Abs 1 Z 2 KBGG ist im KBGG nicht enthalten. Nach der Systematik des AlVG umfasst der Begriff der in § 6 AlVG (deklarativ) aufgezählten Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung zwei Gruppen. Die erste Gruppe wird von den Leistungen bei Arbeitslosigkeit und an Arbeitslose gebildet (zB Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss etc). Bei der zweiten Gruppe, die unter anderem das Weiterbildungs- Bildungsteilzeitgeld und Altersteilzeitgeld umfasst, handelt es sich um arbeitsmarktpolitische Leistungen während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses ( Pfeil , Arbeitslosenversicherungsrecht § 6 AlVG [14. Erg.-Lfg] 62/14).
3.4 Die von der Klägerin bezogene Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts sowie die Beihilfe zu den pauschalierten Kursnebenkosten ist nicht in § 6 Abs 1 AlVG genannt, sondern im Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) geregelt:
Gemäß § 29 Abs 2 AMSG hat das Arbeitsmarktservice zur Erreichung der ihm gesetzten Ziele ua die Erhaltung von Arbeitsplätzen ... zu ermöglichen (§ 29 Abs 2 Z 5 AMSG). Sofern Dienstleistungen zur Erfüllung der sich aus § 29 AMSG ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, hat das Arbeitsmarktservice auch einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) zu erbringen, die den in § 34 Abs 2 AMSG genannten Zielen dienen, ua zu einer beruflichen Aus- und Weiterbildung oder zur Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34 Abs 2 Z 2 AMSG). Wie sich aus § 34 AMSG und Punkt 5 der Bundesrichtlinie Aus- und Weiterbildungsbeihilfe (BEMO) ergibt, kann zur Sicherung des Lebensunterhalts demnach auch bei aufrechtem Dienstverhältnis während einer beruflichen Aus- und Weiterbildung iSd § 34 Abs 2 Z 2 AMSG eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden („Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts“). Auf derartige Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch (§ 34 Abs 3 AMSG).
4.1 Zu der Frage, welche Leistungen unter den in § 24 Abs 1 Z 2 KBGG genannten Begriff der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu subsumieren sind, ist bereits Rechtsprechung vorhanden, und zwar zum Bildungsteilzeitgeld (§ 11a AVRAG) und zum Weiterbildungsgeld (§ 11 AVRAG).
4.2 Nach dieser Rechtsprechung ist § 24 Abs 1 Z 2 2. Halbsatz KBGG nach seinem Zweck, arbeitslos gewesene Eltern, die in einem bestimmten Zeitraum vor der Geburt des Kindes eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, vom Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes auszu-schließen, teleologisch dahin zu reduzieren, dass das Bildungsteilzeitgeld keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne dieser Norm ist und den Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld nicht hindert. Die erst mit dem SRÄG 2013 (BGBl I 2013/67) – zwecks Möglichkeit zur Weiterbildung auch während einer aufrechten Beschäftigung – geschaffene Bildungsteilzeit setzt die Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte sowie ein die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG übersteigendes Entgelt voraus. Die Leistungen bei Bildungsteilzeit sind daher zu den arbeitsmarktpolitischen Leistungen während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses und nicht zu der Gruppe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu zählen (§ 6 Abs 1 AlVG). Wenngleich der Bezieher dieser Leistung die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen muss, ist er weder rechtlich oder faktisch mit einem Arbeitslosen vergleichbar. Der Zweck, arbeitslos gewesene Eltern vom Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes auszu-schließen, trifft demnach mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit auf das Bildungsteilzeitgeld nicht zu (10 ObS 153/15w). Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, den Anspruch zu bejahen, wenn Anspruchswerber in Teilzeit beschäftigt sind, ihn aber zu verneinen, wenn Anspruchswerber im gleichen Ausmaß teilzeitbeschäftigt sind und gleichzeitig Bildungsteilzeitgeld beziehen.
4.3 An dieser Rechtsprechung wurde auch nach Inkrafttreten des BGBl I 2016/53 festgehalten (welches § 24 Abs 1 Z 2 KBGG für Geburten nach dem 28. 2. 2017 dahin abänderte, dass die Wortfolge „6 Monate“ durch „182 Kalendertage“ ersetzt wurde). Dass nach den Gesetzesmaterialien zu diesem Bundesgesetz auch der Bezug von Bildungsteilzeitgeld den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld vernichten soll, ist nicht als authentische Interpretation zu verstehen, sondern stellt eine bloße anderslautende Äußerung im Rahmen eines späteren Gesetzgebungsverfahrens dar. Was nur in den Materialien steht, im Gesetz aber keinen Niederschlag findet, kann auch nicht im Weg der Auslegung Geltung erlangen (10 ObS 101/16z; aA Holzmann-Windhofer/Weißenböck , KBGG [2017] 157, die die Ansicht vertreten, der Gesetzgeber habe im Zuge des SRÄG 2013 § 24 Abs 1 Z 2 KBGG „bewusst“ nicht um das Bildungsteilzeitgeld reduziert, und aus dieser Untätigkeit des Gesetzgebers eine Qualifikation des Bildungsteilzeitgeldes als anspruchschädliche Leistung ableiten wollen).
5. Kein Anlass zu einer teleologischen Reduktion des § 24 Abs 1 Z 2 KBGG besteht nach der Rechtsprechung hingegen im Fall einer Bildungskarenz und einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gemäß § 11 AVRAG (10 ObS 103/14s, SSV-NF 28/61). Auch in diesem Fall liegt zwar keine Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinn (§ 12 AlVG) vor, weil das Arbeitsverhältnis dem Bande nach aufrecht bleibt. De facto ist jedoch Arbeitslosigkeit gegeben, weil der Bezug von Weiterbildungsgeld (ebenso wie der Arbeitslosengeldbezug) mit der gleichzeitigen Ausübung einer bloß geringfügigen Erwerbstätigkeit nicht verträglich ist. Entsprechend dem Gesetzeszweck soll der Bezieher von Weiterbildungsgeld infolge seiner Vergleichbarkeit mit einem Arbeitslosen vom Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen sein (10 ObS 153/15w).
6.1 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, entsprechend dem Zweck des § 24 Abs 1 Z 2 KBGG stellten die von der Klägerin bezogenenen Beihilfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung iSd § 24 Abs 1 Z 2 KBGG dar, sondern es sei dieser Begriff teleologisch dahin zu reduzieren, dass mangels Arbeitslosigkeit der Bezug der Beihilfen dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht entgegensteht, weicht von den in der bisherigen Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Wertungen nicht ab.
6.2 Das Revisionsvorbringen, die von der Klägerin in der gesetzlichen Karenzzeit bezogene „Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts“ wäre doch eher mit der der Arbeitslosigkeit entsprechenden Situation beim Bezug von Weiterbildungsgeld vergleichbar (als mit jener beim Bezug von Bildungsteilzeitgeld), setzt sich darüber hinweg, dass nach der eigenen Systematik des KBGG die von der Klägerin in Anspruch genommene Karenzzeit nach dem MSchG der tatsächlichen Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichzu-stellen ist (§ 24 Abs 2 KBGG). Die Klägerin befindet sich daher weder rechtlich noch faktisch in einer der Arbeitslosigkeit gleichkommenden Situation, die einen mangelnden Konnex zu einer laufenden Erwerbstätigkeit begründen könnte. Auch im Fall der von der Klägerin bezogenen Beihilfen ist eine teleologische Reduktion des zu weiten Gesetzeswortlauts unumgänglich, um die sachlich erforderlichen Differenzierungen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen vorzunehmen.
Die Revision ist aus diesen Gründen zurückzuweisen.
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