Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die Voraussetzungen für Pflegegeld der Stufe 7 nicht erfülle, weil sie nach den vom Berufungsgericht ergänzend getroffenen Feststellungen mit der rechten Hand eine an der linken Hand angebrachte Notfallsvorrichtung (Rufeinrichtung) betätigen kann, um Hilfe herbeizurufen, ist durch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen gedeckt. Gerade die Möglichkeit, mit einer oberen Extremität eine Rufeinrichtung zu bedienen, hat der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen als eine den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 hindernde Eigenschaft angesehen (vgl 10 ObS 267/03t = SSV-NF 18/55 mwN). Dadurch kann die Betreuung insgesamt insofern etwas einfacher gemacht und gestaltet werden, als die Pflegeperson nicht unbedingt ständig in der Nähe der Klägerin anwesend sein muss (vgl 10 ObS 110/02b). Soweit die Klägerin auf ihr hochgradig eingeschränktes Sehvermögen verweist, hat bereits das Berufungsgericht dargelegt, dass die geistig orientierte Klägerin eine am Arm befestigte Rufhilfe jedenfalls ertasten könnte.
Da die Revisionswerberin insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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