Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Versicherter wegen einer Gehbehinderung solange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils zumindest 500 m zu Fuß zurücklegen kann (vgl 10 ObS 310/98f = SSV-NF 12/133 mwN; RIS-Justiz RS0085049 ua). Der Umstand, dass die Klägerin nach einer Gehstrecke von 300 m eine einminütige Pause einlegen muss, schließt sie nach der in vergleichbaren Fällen ergangenen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (vgl 10 ObS 102/00y; 10 ObS 310/98f = SSV-NF 12/133 ua).
Die außerordentliche Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.
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