European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00077.25H.0916.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Sozialrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] In seiner auf Feststellung einer fehlenden Rückzahlungsverpflichtung gerichteten Klage wendet sich der Kläger gegen den auf § 107 ASVG gestützten Bescheid der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen das (klagsabweisende) Berufungsurteil erhobene außerordentliche Revision ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[3] Die zum Ausschluss des Rückforderungsrechts nach § 107 Abs 2 lit a ASVG aufgeworfenen Fragen sind wegen Verstoßes gegen das auch in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot (RS0042049) unbeachtlich.
[4] Davon abgesehen kann die Frage des Vorliegens des Tatbestands des Rückforderungsausschlusses nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden (RS0084420 [T5]); das betrifft auch die Prüfung des Zeitpunkts, ab wann der Versicherungsträger erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden war (RS0109340 [T4]). Diese Fragen bilden damit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (10 ObS 62/13k; 10 ObS 28/24a Rz 13). Die angefochtene Entscheidung weicht von der Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen nicht ab (10 ObS 86/21s Rz 21; RS0084419).
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