OGH 10ObS71/21w

OGH10ObS71/21w19.5.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, wegen Familienzeitbonus, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 24. März 2021, GZ 12 Rs 21/21a‑12, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00071.21W.0519.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Anlässlich der Geburt seiner Tochter am 1. 5. 2020 teilte der Kläger seinem Dienstgeber am 5. 5. 2020 schriftlich mit, dass er den „Papamonat“ von 11. 5. 2020 bis 8. 6. 2020 in Anspruch nehmen werde.

[2] Am 14. 5. 2020 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Online‑Antrag auf Familienzeitbonus in der Variante 31 Tage für den Zeitraum von 11. 5. 2020 bis 10. 6. 2020.

[3] Am 8. 6. 2020 trat er seinen Dienst wieder an.

[4] Mit Bescheid vom 7. 7. 2020 lehnte die beklagte Österreichische Gesundheitskasse den Antrag des Klägers auf Zuerkennung des Familienzeitbonus für den Zeitraum von 11. 5. 2020 bis 10. 6. 2020 mit der Begründung ab, dass er seine Erwerbstätigkeit nicht für die gesamte Antragsdauer (von 31 Tagen) unterbrochen, sondern seine Beschäftigung bereits am 8. 6. 2020 wieder aufgenommen habe.

[5] Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Gewährung des Familienzeitbonus ab.

[6] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und ließ die Revision nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[7] Die außerordentliche Revision des Klägers ist unzulässig.

[8] 1.1 Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG hat ein Vater Anspruch auf Familienzeitbonus für sein Kind, sofern er sich im gesamten Anspruchszeitraum in Familienzeit befindet.

[9] 1.2 Als „Familienzeit“ versteht des FamZeitbG den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält (§ 2 Abs 4 FamZeitbG).

[10] 2. Der Familienzeitbonus gebührt somit ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb eines Zeitraums von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes (§ 3 Abs 2 FamZeitbG).

[11] 3. Die Anspruchsdauer ist bei Antragstellung verbindlich festzulegen, sie kann ausschließlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage betragen und später nicht geändert werden (§ 3 Abs 3 Satz 3 FamZeitbG).

[12] 4. Die Familienzeit und der beantragte Bezugszeitraum müssen sich demnach decken. Die Familienzeit darf nicht kürzer andauern alsder gewählte Familienzeitbonus‑Anspruchszeitraum (10 ObS 109/18d SSV‑NF 32/67; 10 ObS 101/19d, 10 ObS 115/19p). Werden die Voraussetzungen auch nur an einem Tag der gewählten Dauer nicht erfüllt, so gebührt gar kein Familienzeitbonus. Eine anteilige Auszahlung hat der Gesetzgeber ebenso ausgeschlossen wie eine spätere Änderung des Anspruchszeitraums (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP  3; vgl Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG³ § 3 FamZeitbG Rz 3 und 5 mwN; Hess‑Knapp, Das neue pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto und der neue Familienzeitbonus 17. Novelle des KBGG, DRdA‑infas 2016, 240).

[13] 5. Die Ansicht der Vorinstanzen, die Anspruchsdauer könne nicht verkürzt, verschoben oder vorzeitig beendet werden (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP  3) entspricht somit der geltenden Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung.

[14] Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers daher zurückzuweisen.

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